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PrämiensparvertragBafin rät Sparern erneut, Ansprüche bei Sparverträgen zu prüfen

Die Finanzaufsicht sieht nach einem Gerichtsurteil Chancen auf hohe Nachzahlungen. Letztlich könnte „viel Geld zurückfließen“. Aber aktuell müssen Verbraucher selbst tätig werden. 02.10.2024 - 13:39 Uhr Artikel anhören
Die Bafin verweist auf ein aktuelles Urteil des BGH. Es legt die Grundlage für in manchen Fällen hohe Zinsnachzahlungen. Foto: imago images/Winfried Rothermel

Frankfurt. Die Finanzaufsicht Bafin rät Besitzerinnen und Besitzern von Prämiensparverträgen, dringend mögliche Nachzahlungsansprüche zu prüfen. Dabei geht es in erster Linie um die korrekte Zinsberechnung in lang laufenden Sparverträgen von Sparkassen. „Insbesondere Inhaberinnen und Inhaber älterer Prämiensparverträge könnten Anspruch auf Nachzahlungen haben“, erklärte die Behörde mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) von Anfang Juli.

Bei Prämiensparverträgen erhalten Sparer zusätzlich zum variablen Zins eine Prämie, die meist nach Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Je länger regelmäßige Sparbeiträge eingehen, umso höher fällt die Prämie aus.

Bafin-Chef Mark Branson hatte sich kürzlich im Handelsblatt bereits zuversichtlich mit Blick auf Zinsnachzahlungen gezeigt, aber auch an Verbraucher appelliert. „Ich bin überzeugt, dass am Ende viel Geld an die Kundinnen und Kunden zurückfließen wird – auch weil wir uns bei dem Thema frühzeitig positioniert haben“, sagte er. Branson empfahl, Prämiensparverträge rasch zu überprüfen und die eigene Bank oder Sparkasse darauf anzusprechen.

Der erneute Aufruf der Finanzaufsicht an Verbraucherinnen und Verbraucher deutet daraufhin, dass Banken derzeit von sich aus oft keine Zinsen nachzahlen. Zudem drohen die Ansprüche in vielen Fällen zu verjähren, weil Sparkassen bereits zahlreiche Prämiensparverträge gekündigt haben. Meist gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Verbraucherschützer kritisieren seit Längerem, zahlreiche Sparkassen hätten die Zinsen zulasten der Sparer zu niedrig kalkuliert. Die Bafin teilt diese Einschätzung und hatte die Geldhäuser schon im Sommer 2021 in einer Allgemeinverfügung zu weiteren Zinszahlungen aufgefordert. Da Banken branchenweit der Allgemeinverfügung widersprochen und schließlich einige Geldhäuser geklagt hatten, greift diese bisher nicht. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Frankfurt anhängig.

Laut Bafin gab es 2021 rund 1,1 Millionen solcher lang laufender Sparverträge, die meist in den Jahren 1990 bis 2005 abgeschlossen wurden. Die Verträge sind zwar nicht bei allen Sparkassen gleich, aber sie ähneln sich vielfach stark.

Langer Streit um richtige Zinsberechnung

Sparkassen und Kundenvertreter ringen seit vielen Jahren um die richtige Zinsberechnung in lang laufenden Sparverträgen. Einen möglichen konkreten Referenzzins nannte der BGH erstmals im vergangenen Juli (Az. XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23). Die Verbraucherzentrale Sachsen und der Verbraucherzentrale Bundesverband waren im Streit über Prämiensparverträge vor den BGH gezogen. Sie hatten sich jeweils per Musterfeststellungsklage unter anderem gegen die Sparkasse Dresden und die Saalesparkasse aus Halle gewandt.

Der BGH wies die Revision der beiden Verbraucherschutzverbände zwar zurück. Gleichwohl legte das Gericht den Referenzzins fest und orientierte sich dabei an der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit acht bis 15 Jahren Restlaufzeit (Bundesbank-Referenzzins WU9554).

Der Referenzzins ist entscheidend, um den variablen Grundzins in Prämiensparverträgen zu berechnen. Bei Prämiensparverträgen erhalten Verbraucher darüber hinaus eine mit der Zeit steigende Prämie.

Laut der Verbraucherzentrale Sachsen müssen die Sparkassen auf Basis des nun festgelegten Referenzzinses durchschnittlich rund 1300 Euro pro Prämiensparvertrag nachzahlen. In manchen Fällen könnten es jedoch auch mehr als 10.000 Euro sein. Die Verbraucherschützer hatten auf einen für die Kunden noch günstigeren Referenzzins gepocht.

Eine allgemeinverbindliche gerichtliche Klärung ist das aus Sicht der Bafin allerdings nicht. Die Allgemeinverfügung habe ursprünglich darauf abgestellt, so die Behörde. Es seien weitere BGH-Urteile mit abweichenden Vertragsauslegungen möglich.

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Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK), die gemeinsame Interessenvertretung der verschiedenen Bankenverbände, erklärte, dass durch die jüngsten BGH-Urteile ein „großes Stück mehr Rechtssicherheit“ einhergehe. „Dort wo Kundinnen und Kunden sich mit ihrer Kreditinstitute in Verbindung gesetzt haben und nachvollziehbare Ansprüche bestehen, wurden bereits oder werden noch gemeinsame Lösungen gefunden.“

In Bankenkreisen hieß es, man begrüße, dass die Bafin selbst keine allgemeinverbindliche gerichtliche Vertragsauslegung erwarte.

ea
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