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Streitfall des Tages Wann Vermieter und Mieter fegen müssen

Noch regnet es nur Blätter von den Bäumen, bald kommt Eisregen und Schnee vom Himmel. Vermieter müssen für sichere Wege sorgen, nicht nur mit dem Besen.. Wofür Immobilienbesitzer alles haften.
  • Nicole Wildberger
09.11.2011 - 00:55 Uhr 3 Kommentare
Der Schmu des Tages. Illustration: Tobias Wandres

In der Rubrik "Der Streitfall des Tages" analysiert Handelsblatt Online eine Gaunerei oder ein Ärgernis aus Bereichen des Wirtschaftslebens. Betroffene erhalten konkrete Unterstützung, können ihren Fall öffentlich machen und mit Gleichgesinnten diskutieren. Illustration: Tobias Wandres.



Der Fall


Der Ahorn vor dem Haus von Gabriela Schipanski in Leverkusen ist in seinen Herbstfarben wunderschön anzusehen – leuchtend rot und orange strahlt er in den goldenen Himmel. Doch leider ist die Farbenpracht nur von begrenzt Dauer. Nach wenigen Tagen fallen die Blätter vom Baum – und die alte Dame kommt mit dem Einsammeln des Laubfalls kaum nach.

Es kommt wie es kommen muss: eine Joggern auf dem Weg zur nahe gelegenen Talsperre rutscht morgen früh auf einer dicken Schicht nassen Laubes aus, stürzt und zerreißt sich dabei ihre neue Jogginghose. Außerdem hat sie sich den Knöchel verstaucht – und sie sieht die Haftung für den Schaden bei Gabriela Schipanski.


Die Relevanz


Berge von buntem Herbstlaub bedecken derzeit die Gehwege, Straßen und auch Schienen von Deutschland. Um den Fuß- und Autoverkehr nicht zu gefährden, sind die Gemeinden zur so genannten Verkehrssicherung verpflichtet. Das bedeutet, sie müssen dafür sorgen, dass Straßen und Gehwege ohne Gefahr durch die Bürger benutzt werden können.

Dank kommunaler Straßenreinigungssatzung können sie diese Pflicht jedoch an jeden einzelnen Grundstückseigentümer ihres Einzugsbereichs weitergeben. „In diesen kommunale Straßenreinigungssatzung legen die Gemeinden beispielsweise fest, wann und in welchem Umfang Bürger ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen müssen“, erklärt Alexander Wiech vom Hausbesitzerverband Haus und Grund in Berlin. Diese Satzungen gelten übrigens nicht nur beim Herbstlaub, sondern finden auch im Winterdienst ihre Anwendung.

Die Rechtslage


Wann Laub oder auch Eis und Schnee geräumt werden muss, richtet sich nach den Zeiten für den Winterdienst. Die Faustregel lautet: an Werktagen muss zwischen sieben und 20 Uhr, am Wochenende ab neun Uhr geräumt werden.

Wie und wie häufig geräumt werden muss, hat mit durchaus unterschiedlicher Rechtsprechung bereits die deutschen Gerichte beschäftigt. So erkennen einige Gerichte eine sehr umfangreiche Pflicht zur Beseitigung von Schnee Eis und auch Laub an (z.B.: LG Hamburg, AZ 309 S 234/97).

Andere erachten es dagegen nicht für notwendig, sofort jedes Blatt wegzufegen (z.B.: LG Coburg, Urteil v. 22. 08.2008, AZ 14 O 742/07). Unstrittig ist aber offenbar, dass die Pflicht zur Räumung umso häufig anfällt, je größer die Menge Laubes, Eises oder auch Schnees ist, die weggefegt werden muss.

Wer sich bei der Beseitigung von Laubfall beispielsweise eines elektronischen Laubbläsers oder eines Laubsammlers bedient, der muss beachten, dass diese Geräte nur zu bestimmten Zeiten eingesetzt werden dürfen. Ausschlaggebend ist dabei die Lärmbelästigung, die durch diese Maschinen entstehen kann. In Wohngebieten dürfen diese Geräte nach Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) lediglich zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr eingesetzt werden.

Auch bei der Entsorgung des Laubfalles sind verschiedene Punkte zu beachten – das Laub darf nicht einfach in den Rinnstein oder die Kanalisation gekehrt werden. Bürger, die nicht selbst über einen Komposter verfügen, dürfen in vielen Gemeinden das Laub über die Biotonne oder zum Teil kostenfrei über die Grünschnitt-Deponien entsorgen.

Auch Urlaub schützt den Hauseigentümer nicht vor seiner Räumpflicht: wer wegfährt muss sich um eine zuverlässige Vertretung kümmern, die diese Pflicht übernimmt. Dabei geht die Räumpflicht sogar so weit, dass Laub von Bäumen, die dem Nachbarn (oder der Gemeinde) gehören, beseitigt werden muss. Nur wenn der Laubfall so stark wird, dass man es selbst nicht mehr bewältigen kann, ist im seltenen Einzelfall der Nachbar oder die Gemeinde verantwortlich.

Stürzt dennoch ein Passant vor der eigenen Haustür, ist der Hauseigentümer in der Regel über die Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung abgesichert. Wurde die Räumpflicht auf den Mieter übertragen, ist der in der Regel über seine private Haftpflichtversicherung abgesichert.

Welche Pflichten Eigentümer und Mieter haben
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3 Kommentare zu "Streitfall des Tages: Wann Vermieter und Mieter fegen müssen"

Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.

  • Der Fall mit der Joggerin ist ein weiteres Beispiel für eine recht seltsame Art der Rechtsprechung. Läuft die Dame im Wald über einen mit Laub bedeckten Weg und erleidet das gleiche Schicksal, zahlt niemand. Passiert es in der Stadt, wird der Hauseigentümer verantwortlich gemacht. Warum kann man, wenn man nicht in der Lage ist die eigene Laufgeschwindigkeit den Verhältnissen anzupassen, einen anderen für diesen Mangel an Einsicht verantwortlich machen? Eigentlich unglaublich.

  • Die ganzen Regelungen zur Räumpflicht sind doch völlig überzogen und lächerlich - wer keinen Räumdienst beauftragt kann sich gleich freinehmen und den ganzen Tag zu Hause abhocken und Schnee und Laub scheppen - behämmert in meinen Augen.

    Natürlich muss der Gehweg mal geräumt werden, aber 1x täglich sollte reichen. Es gibt für wenige Euro Schneeketten für Schuhe und man muss auch nicht unbedingt auf glitschigem Laub joggen; die paar Meter, wo noch nasses Laub liegt, kann man auch mal vorsichtig gehen.

    Aber passt irgendwie so ins Deutsche: Ich lege mich auf die Fresse, ein anderer muss schuld sein, und die Gesetzgebung und Rechtsprechung gibt dem auch noch Vorschub.

    Nicht meine Welt.

  • Falls das Gericht den Fußweg als Sportplatz anerkennt, wird die Eigentümerin sicherlich zur Haftung herangezogen werden. Allerdings sollte die ursprüngliche Nutzungzweckplanung auch die Entscheidungsgrundlage sein. Anderenfalls werden Skateboard-, Rollschuhfahrer, Fastnachtsspringer u.a. geeignete Hobbybedingungen fordern, so wie Passanten, die den Weg zur Ortsveränderung im Sinne der Planung nutzen.

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