Grundsätzlich sind die Gemeinden zur so genannten Verkehrssicherung verpflichtet. Sie müssen also dafür sorgen, dass Straßen und Gehwege ohne Gefahr durch die Bürger benutzt werden können. In der Regel erlassen Kommunen jedoch Straßenreinigungssatzungen, mit denen sie diese Pflicht an jeden einzelnen Grundstückseigentümer ihres Einzugsbereichs weitergeben können.
Grundsätzlich muss ein Hausbesitzer zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Gefährdung durch Dachlawinen möglichst zu verhindern. Kommt es dennoch dazu, dass ein vor dem Haus parkendes Auto durch herabstürzende Schneemassen beschädigt wird, haftet der Hauseigentümer zu 50 Prozent, denn auch einem Autofahrer ist zuzumuten, bei erkennbar untypischen Schneemengen auf einem Hausdach, sein Auto an einer ungefährlicheren Stelle zu parken.
Wie bei Laub auch gilt die Verkehrssicherungspflicht durch den Gebäudeeigentümer nach der Straßenreinigungssatzung. Bei Eis und Schnee lautet die Faustregel: an Werktagen muss zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende ab 9 Uhr geräumt werden. Unstrittig ist nach deutscher Rechtsprechung offenbar, dass die Pflicht zur Räumung umso häufig anfällt, je größer die Menge Eises oder Schnees ist, die weggefegt werden muss.
Entfernt ein Nachbar trotz entsprechender Aufforderung überhängende Zweige seiner Grenzbepflanzung nicht, darf man selbst zur Heckenschere greifen (OLG Nürnberg, U v. 18.10.2000, AZ: 12 U 2174/00). Andererseits muss ein Grundstückseigentümer herüberhängende Zweige eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes dulden, wenn der Baum unter Naturschutz steht, entschied das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 3.7.2007, AZ 6 S 162/2006.
Die Kommunen sind nach der Verkehrssicherungspflicht dafür verantwortlich, die Straßen von Laub und Schnee freizuhalten und damit den Verkehrsteilnehmern die problemlose Passage zu ermöglichen. In den Gemeindesatzungen sind die Kommunen dazu übergegangen, Grundstücksbesitzer in die Verkehrssicherungspflicht mit einzubeziehen und diese für einen sauberen Gehweg verantwortlich zu machen. Die Hauseigentümer wiederum können diese Kehr- und Räumpflicht an die Mieter abtreten, was über eine entsprechende Klausel im Mietvertrag abgesichert werden muss.
Jüngst urteilte das Landgericht Coburg mit Urteil v. 6.4.2011 (AZ 21 O 609/10, rechtskräftig) über die Haftung eines Grundstückseigentümers mit einem gefährlichen Zaun. Ein zum Unfallzeitpunkt sechsjähriges Mädchen hatte sich an der Eisenstange einer Umzäunung gehängt, war mit der Strebe zu Boden gefallen und zog sich dabei schwere innere Verletzungen zu. Das Landgericht stellte fest, dass der Beklagte die Umzäunung nicht weitergehend sichern musste. Zwar habe der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich im Rahmen des Zumutbaren dafür zu sorgen, dass andere nicht zu Schaden kommen – dies gelte jedoch nur gegenüber befugten Benutzern eines Grundstücks.
Das regeln durchaus unterschiedlich die Gefahrenverordnungen der einzelnen Bundesländer. Eine Übersicht bietet der Verband für das deutsche Hundewesen unter:
http://www.vdh.de/faq-hundeverordnungen-und--steuer.html
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Der Fall mit der Joggerin ist ein weiteres Beispiel für eine recht seltsame Art der Rechtsprechung. Läuft die Dame im Wald über einen mit Laub bedeckten Weg und erleidet das gleiche Schicksal, zahlt niemand. Passiert es in der Stadt, wird der Hauseigentümer verantwortlich gemacht. Warum kann man, wenn man nicht in der Lage ist die eigene Laufgeschwindigkeit den Verhältnissen anzupassen, einen anderen für diesen Mangel an Einsicht verantwortlich machen? Eigentlich unglaublich.
Die ganzen Regelungen zur Räumpflicht sind doch völlig überzogen und lächerlich - wer keinen Räumdienst beauftragt kann sich gleich freinehmen und den ganzen Tag zu Hause abhocken und Schnee und Laub scheppen - behämmert in meinen Augen.
Natürlich muss der Gehweg mal geräumt werden, aber 1x täglich sollte reichen. Es gibt für wenige Euro Schneeketten für Schuhe und man muss auch nicht unbedingt auf glitschigem Laub joggen; die paar Meter, wo noch nasses Laub liegt, kann man auch mal vorsichtig gehen.
Aber passt irgendwie so ins Deutsche: Ich lege mich auf die Fresse, ein anderer muss schuld sein, und die Gesetzgebung und Rechtsprechung gibt dem auch noch Vorschub.
Nicht meine Welt.
Falls das Gericht den Fußweg als Sportplatz anerkennt, wird die Eigentümerin sicherlich zur Haftung herangezogen werden. Allerdings sollte die ursprüngliche Nutzungzweckplanung auch die Entscheidungsgrundlage sein. Anderenfalls werden Skateboard-, Rollschuhfahrer, Fastnachtsspringer u.a. geeignete Hobbybedingungen fordern, so wie Passanten, die den Weg zur Ortsveränderung im Sinne der Planung nutzen.