Streitfall des Tages: Wenn das Möbelhaus Kunden abzockt
In der Rubrik "Der Streitfall des Tages" analysiert Handelsblatt Online eine Gaunerei oder ein Ärgernis aus Bereichen des Wirtschaftslebens. Betroffene erhalten konkrete Unterstützung, können ihren Fall öffentlich machen und mit Gleichgesinnten diskutieren. Illustration: Tobias Wandres.
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Der Fall
Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten beim Transport von Schränken oder Betten. Das Möbelhaus Gamerdinger aus Baden-Württemberg hatte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Möbelkauf eine Klausel verwendet, in der der Kunde die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Möbel durch Treppenhaus und Wohnungstüre passen.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte diese Klausel vor dem Oberlandesgericht Stuttgart angefochten. Sie sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Denn der weiß nicht, wie das Möbelstück zerlegt ist und kann als Laie nicht beurteilen, ob es durch den Hausflur passt. Die Richter gaben der Verbraucherzentrale Recht (Oberlandesgericht Stuttgart, Aktenzeichen 2 U 7/10). Das Unternehmen darf in Kaufverträgen über Möbel keine Klauseln verwenden, die das Transportrisiko bei der Lieferung auf den Kunden abwälzen.
Die Relevanz
Der Fall aus Baden-Württemberg ist kein Einzelfall. "Diese Klausel benachteiligte Verbraucher, da mit ihr etwa Anlieferungsschäden am Möbel auf die Kunden abgewälzt werden könnten", sagt Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Ist die Lieferung Teil des Kaufvertrages, haftet das Möbelhaus generell auch für den Transport. "Für den Transport ohne Schäden am Möbel ist bei Anlieferung das Möbelhaus verantwortlich. Verpackungsmaße und Zerlegbarkeit sind dem Verbraucher unbekannt. Die Verantwortung bleibt daher beim Möbelhaus ", so die Juristin.
Kunden sollten sich daher bei ähnlichen Klauseln an die Verbraucherzentralen wenden.
Die Expertin
Derzeit häufen sich die Konflikte beim Kauf von Möbeln über das Internet. Dabei haben Verbraucher das Recht, innerhalb von 14 Tagen den Kaufvertrag zu widerrufen. Hierfür müssen diese korrekt über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden sein. „Ist dies nicht der Fall, können Kunden den Kaufvertrag auch nach den 14 Tagen noch widerrufen“, erklärt Dunja Richter von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Dabei gelten strenge Regeln: Wird beispielsweise in der Widerrufsbelehrung keine Postadresse sondern nur ein Postfach genannt, ist die Widerrufsbelehrung nicht korrekt. Genauso, wenn der Verbraucher nicht deutlich genug auf dieses Widerrufsrecht hingewiesen wurde. Dann können die Kunden auch nach Ablauf von 14 Tagen den Widerruf vom Kaufvertrag erklären.
Die Expertin empfiehlt zudem, Möbel möglichst bei einem deutschen Anbieter in Internet zu kaufen. Der Grund: Gegen ausländische Unternehmen ist es zwar möglich, Ansprüche juristisch geltend zu machen, die Durchsetzung dieser Rechte ist jedoch meinst schwierig.
Oft kommt es auch zu Verzögerungen beim Möbelkauf. Meist geben die Möbelhäuser einen ungefähren Lieferzeitraum an. „Ist dieser überschritten, können Verbraucher, je nach Einzelfall und ursprünglich vereinbartem Lieferzeitraum, eine konkrete Nachfrist zwischen zwei und vier Wochen setzen“, so die Juristin. Diese Nachfristsetzung sollte schriftlich und nachweislich erfolgen, denn wenn diese Nachfrist überschritten ist, ist der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich.
Aber selbst wenn die Möbel rechtzeitig geliefert werden, treten oft Probleme auf. Nicht selten fehlen einzelne Teile oder kleine Schäden liegen vor. „Dagegen kann der Kunde im Rahmen der Gewährleistung reklamieren. Dabei besteht ein Anrecht auf Reparatur der bereits gelieferten Sache oder die Lieferung eines neuen Möbels“, erklärt Richter. Wenn der Möbelhändler ein falsches Stück liefert, muss er es auf eigene Kosten austauschen. Wenn die Nachbesserung zweimal misslingt, darf der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten.
Beim Abschluss eines Kaufvertrags sollten Verbraucher, wenn überhaupt, nur eine kleine Anzahlung leisten. Es gilt der Grundsatz: Erst die Ware, dann das Geld. Denn im Falle der Insolvenz ist das gesamte Geld verloren. Außerdem ist es schwierig, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, wenn die Ware schon vollständig bezahlt ist.
Das Fazit
Die Freude ist groß, wenn der neue Schrank, das Bett oder ein Tisch gefunden ist. Doch die Käufer sollten beim Möbelkauf den Kaufvertrag gründlich prüfen. Es lauern Fallstricke bei der Bezahlung, der Lieferung oder der Gewährleistung. Wenn sich Verbraucher nicht sicher sind, sollten sie im Zweifelsfall einen Experten um Rat fragen oder den Kaufvertrag vorab prüfen lassen.
Nützliche Adressen
Verbraucherzentralen: www.vzb.de
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: www.vz-bawue.de/
Fachanwälte lassen sich über die „Anwaltsauskunft“ des Deutschen Anwaltsvereins finden. Dort sind insgesamt sind 68.000 Anwälte gelistet, die Mitglied im Verband sind. http://anwaltauskunft.de/anwaltsuche
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