Verbraucherschutz: Verbraucherzentralen fordern mehr juristische Schlagkraft für Bafin
Eine der Aufgaben der Finanzaufsicht ist mittlerweile auch der kollektive Verbraucherschutz.
Foto: imago images/SchöningFrankfurt. Seit rund acht Jahren ist die Finanzaufsicht Bafin nicht mehr nur für die Kontrolle von Banken, Versicherern und Finanzmärkten zuständig, sondern auch für den kollektiven Verbraucherschutz. Ein Gutachten im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) kommt nun zu dem Ergebnis, dass die Befugnisse der Bafin in den Gesetzen klarer und umfassender definiert werden sollten, damit sie Verbraucher besser schützen kann.
„Die Bafin muss zum Beispiel immer dann eingreifen können, wenn die Verbraucherzentralen vor Gericht ein Urteil erstritten haben. Ziel muss sein, dass die Bafin Anbieter auch zur Rückzahlung von unrechtmäßigen Gebühren verpflichten kann“, fordert VZBV-Vorständin Ramona Pop.
Das Gutachten, das dem Handelsblatt vorliegt, wurde von Peter Rott erstellt. Er ist Professor für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht an der Uni Oldenburg und zudem Mitglied des Verbraucherbeirats der Bafin.
Rott führt unter anderem ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt an. Dieses hatte eine Unterlassungsverfügung der Bafin gegen die Erhebung von Negativzinsen nach einem Einspruch des Anbieters aufgehoben, weil eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) noch ausstünde und von der Bafin berücksichtigt werden müsse (Az. 7 K 2237/20.F).
Die Rechtsauffassung, dass die Bafin immer eine Entscheidung des BGH abwarten müsse, ist nach Einschätzung des VZBV-Gutachters jedoch problematisch, da Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern häufig mit einem Vergleich enden würden. Auf diese Weise hätten Banken die Möglichkeit, „nicht nur die höchstrichterliche Klärung von Rechtsfragen, sondern auch noch die Rechtsdurchsetzung durch die Bafin zu torpedieren“, so der Gutachter.
Ansprüche der Verbraucher könnten verjähren
In einem zweiten Beispiel geht es um eine Allgemeinverfügung der Bafin zu Prämienverträgen. So hatte die Aufsicht die Institute im Juni 2021 dazu verpflichtet, alle betroffenen Verbraucher über die Unwirksamkeit einer darin enthaltenen Zinsanpassungsklause zu informieren, ihnen eine Zinsnachberechnung zuzusichern oder einen Änderungsvertrag anzubieten.
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Mehr als 1100 Kreditinstitute hatten dagegen Widerspruch eingelegt. Ein Verwaltungsgericht muss die Sache noch klären. Derweil könnten die Ansprüche der Verbraucher verjähren. Hierzu fordert der Gutachter eine verjährungshemmende Wirkung für die Verfügungen der Bafin.
Die Bafin selbst beschwichtigt: „Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist noch nicht rechtskräftig. Es wäre daher verfrüht, dieses als Anlass für eine Gesetzgebungsinitiative zu nehmen“, sagte eine Bafin-Sprecherin dem Handelsblatt. Die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen sei zudem „ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, keine Besonderheit des Bafin-Aufsichtsrechts“. „Die beiden genannten Fälle geben daher aus unserer Sicht – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – keinen Anlass, eine Erweiterung der Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung anzustreben“, so die Bafin-Sprecherin.
Auch ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums sagte dem Handelsblatt, dass bezüglich zusätzlicher Klage- und Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten sowie des Bafin-Gesetzes (FinDAG) keine Gesetzesänderungen in Arbeit seien.
Einig scheinen sich die Bafin und der VZBV-Gutachter darin, dass die Zusammenarbeit im kollektiven Verbraucherschutz intensiviert werden sollte. Eine im Gutachten angeregte Aufhebung der Verschwiegenheitsverpflichtung der Bafin gegenüber dem VZBV kontert die Bafin-Sprecherin jedoch mit dem Verweis, dass die Verschwiegenheitspflicht EU-rechtlich geregelt sei.