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BundesverfassungsgerichtUngleichbehandlung von Erst- und Zweitstudium ist verfassungskonform

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die steuerliche Ungleichbehandlung von Ausbildungskosten für das Erst- und Zweitstudium nicht gegen das Grundgesetz verstößt.Katharina Schneider 10.01.2020 - 11:55 Uhr aktualisiert

Ausgaben in der Erstausbildung führen meist zu einem niedrigeren Steuervorteil als Ausgaben in der Zweitausbildung – und das soll so bleiben.

Foto: dpa

Frankfurt. Für viele Studierende ist diese Entscheidung eine Enttäuschung: Das Bundesverfassungsgericht hat am Freitag entschieden, dass die steuerliche Ungleichbehandlung von Ausgaben für das Erststudium und Kosten für das Zweitstudium nicht gegen das Grundgesetz verstößt. In der Folge können Studierende im Bachelorstudium ihre Aufwendungen rund um diese Ausbildung nun weiterhin nicht als Werbungskosten geltend machen.

Die Verfassungsrichter begründeten: „Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen.“ Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss würden nicht nur Berufswissen vermitteln, sondern die Person in einem umfassenderen Sinne prägen.

Hintergrund der Entscheidung: Ausgaben für die Erstausbildung führen meist zu einem niedrigeren Steuervorteil als Ausgaben für die Zweitausbildung. Der Bundesfinanzhof hatte dies schon 2014 als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gewertet und die Frage den Verfassungsrichtern vorgelegt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az: 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14) bezieht sich auf mehrere eingereichte Klagen von Studierenden.

Eine der Klagen hat der Bund der Steuerzahler (BdSt) bereits seit rund acht Jahren begleitet. Der Kläger hatte internationale Betriebswirtschaftslehre studiert und absolvierte dafür ein Auslandsemester in Australien. Die Ausgaben für Studiengebühren, Miete, Verpflegungsmehraufwand und Flug machte er in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ordnete die Kosten aber der privaten Lebensführung zu und berücksichtigte diese nur als Sonderausgaben.

Der Unterschied zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten ist enorm. Das trifft insbesondere Studierende, die während der Ausbildungszeit keine hohen Einnahmen haben. Das Problem: Die Sonderausgaben sind auf jährlich 6.000 Euro begrenzt – früher nur 4.000 Euro – und können nur mit Einkünften verrechnet werden, die im gleichen Jahr erzielt wurden. Ohne Einnahmen also kein Steuervorteil.

Anders bei den Werbungskosten. Sie können Jahr für Jahr angesammelt werden. Durch Ausgaben für Fachliteratur, Fahrten, Arbeitsmittel wie Computer, Semester- und Kursgebühren oder auch Kosten für das Praktikum im Ausland kann einiges zusammenkommen. Im Idealfall summiert sich ein so hoher Betrag an sogenannten vorweggenommenen Werbungskosten, dass in den ersten Berufsjahren gar keine Steuern zu zahlen sind.

Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler, fordert nach der Entscheidung: „Die Politik sollte das Urteil zum Anlass nehmen, über die steuerliche Behandlung von Erststudienkosten neu nachzudenken.“ Der Gesetzgeber sollte alle Möglichkeiten nutzen, um Bildung zu unterstützen. „Dazu zählt aus Sicht des Bundes der Steuerzahler auch, Kosten für Ausbildung und Studium gleichermaßen als Werbungskosten anzuerkennen“, so Holznagel.

Nach Einschätzung von Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL), wäre auch ein Kompromiss denkbar gewesen. „In der jüngeren Vergangenheit hatte der Bundesfinanzhof mehrfach die Option eröffnet, dass Aufwendungen auf eine berufliche und eine private Veranlassung aufgeteilt werden“, sagt er.

In der Folge können etwa die Kosten von Dienstreisen zumindest teilweise steuerlich berücksichtigt werden – auch, wenn die Reise zum Teil Privatvergnügen war. „Eine solche Aufteilung hätte man auch für die Kosten der Erstausbildung einführen können“, so Nöll.

Absagen auf ganzer Linie

Im Detail stützen die Richter ihre Entscheidung schwerpunktmäßig darauf, dass die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss nicht nur Berufswissen vermitteln, sondern einer Person auch ermöglichen, sich ihren „Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen Beruf notwendig sind“.

Sie weise damit eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Insofern seien die Ausgaben den Kosten für die allgemeine Lebensführung zuzuordnen, die nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

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Nach Ansicht der Richter gibt es zudem zahlreiche Studiengänge, die nicht ohne weiteres in konkrete Berufsfelder münden, und umgekehrt Berufsfelder, für die es nicht maßgeblich auf ein bestimmtes Studium ankommt, sondern darauf, dass überhaupt ein Studium absolviert worden ist. Eine Ausnahme sind Berufspiloten. Ihre Ausbildung wird ebenfalls als Erstausbildung eingestuft, mündet aber direkt in einen Beruf.

Auch dagegen hatte ein Betroffener geklagt. Nach Ansicht der Richter ist der „Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Erwerbstätigkeit“ bei der Ausbildung zum Berufspiloten sehr konkret. Die Bundesregierung habe in ihrer Stellungnahme aber dargelegt, dass es sich dabei um eine „zahlenmäßig unbedeutende Sonderkonstellation handele“. Wegen der geringen Zahl seien solche Fälle bei einer Typisierung zu vernachlässigen. „Dieser Ansatz dient zwar der Steuervereinfachung, erhöht aber leider nicht die Steuergerechtigkeit“, so Nöll.

Verschärft wird die Ungleichbehandlung noch durch folgende Ausnahme: Junge Menschen, die ihre Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren – also beispielsweise eine Berufsausbildung als Bäcker, Maurer oder Bürokauffrau machen – dürfen ihre Ausgaben wie andere abhängig Beschäftigte unbegrenzt als Werbungskosten geltend machen.

Diese Unterscheidung halten die Verfassungsrichter ebenfalls für begründet. Zwar schaffe auch die Erstausbildung, die innerhalb eines Dienstverhältnisses erfolgt, die Voraussetzungen für eine selbstbestimmte Lebensführung und vermittelte Kompetenzen, die allgemein die Lebensführung der Auszubildenden beeinflussen. „Die im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses bereits aktuell ausgeübte Erwerbstätigkeit ist jedoch ein sachlicher Grund, der den Gesetzgeber berechtigt, zu differenzieren“, urteilten sie.

In ihrer Entscheidungsbegründung gehen die Verfassungsrichter zudem auf die Finanzierungssituation von Studierenden ein: Ihrer Ansicht nach sind die Finanzierungsmöglichkeiten unabhängig davon, ob Aufwendungen für die Ausbildung in spätere Veranlagungszeiträume vorgetragen werden können.

Außerdem beschäftigten sich die Richter mit der Frage, ob es gegen das Gebot der Steuerfreiheit des Existenzminimums verstoße, dass die Erstausbildungskosten pro Jahr nur in Höhe von maximal 4.000 Euro in den Streitjahren – und heute maximal 6.000 Euro – als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

Auch hier sahen sie aber keinen Änderungsbedarf. Begründung: Der existenzielle Bedarf des Auszubildenden werde während der Erstausbildung grundsätzlich durch die Unterhaltspflicht der Eltern gedeckt. Soweit die Auszubildenden oder Studierenden ein eigenes Einkommen haben, werde das Existenzminimum durch den Grundfreibetrag – 9.168 Euro für 2019 – abgedeckt.

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In den vergangenen Jahren hatten Steuerexperten Studierenden in der Erstausbildung stets empfohlen, eine Steuererklärung anzufertigen und darin trotz der aktuellen Rechtslage ihre Ausgaben als Werbungskosten geltend zu machen. Vom Finanzamt wurden diese Kosten dann zwar nicht berücksichtigt, aber der Steuerbescheid blieb in Bezug auf diese Frage vorläufig.

Ab sofort können sich junge Leute im Erststudium meist die Steuererklärung sparen. „Eine Ausnahme gilt nur für Studierende, die bereits ein eigenes Einkommen haben, auf das sie sie Sonderausgaben anrechnen können“, sagt Nöll. Auch bei sonstigen Einnahmen wie Kapitalerträgen könnte sich eine Steuererklärung lohnen. Studierenden im Zweitstudium wird eine Steuererklärung weiterhin auch dann empfohlen, wenn sie aktuell noch keine Einkünfte haben.

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