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KündigungSo retten Sie Ihre Abfindung vor dem Fiskus

Ihren Abschied lassen sich viele Arbeitnehmer mit einer Abfindung vergolden. Wer sie clever versteuert, behält viel von dem Geld. Mit mehreren Beispielrechnungen.Lukas Bay, Franziska Telser 29.04.2025 - 11:32 Uhr aktualisiert Artikel anhören
Bei einer Kündigung handeln viele Arbeitnehmer eine Abfindung aus. Foto: Getty Images

Berlin. Kommt es zur Kündigung, ist die Verunsicherung oft groß. Die mögliche Arbeitslosigkeit und die daraus folgenden finanziellen Schwierigkeiten sorgen für Existenzängste. Um bei einer Kündigung nicht in eine Schieflage zu geraten, handeln deshalb viele Angestellte eine Abfindung aus.

Je nach Höhe des ursprünglichen Gehalts und den Jahren der Betriebszugehörigkeit kann diese üppig ausfallen. Um die Abfindung zu ermitteln, wird üblicherweise ein halbes bis ganzes Brutto-Monatsgehalt mit der Anzahl der Jahre im Betrieb multipliziert. Was viele aber zunächst ignorieren: Auch eine Abfindung muss versteuert werden – und das kann teuer werden.

„Viele haben das Thema nicht auf dem Schirm“, sagt Florian Fischer, Partner der Steuerberatung Fischer und Reimann. „Dabei lassen sich hier Tausende von Euro sparen.“ Gemeinsam mit dem Berliner Rechtsanwalt Pascal Croset verrät er sechs Tipps, mit deren Hilfe mehr Netto vom Brutto einer Abfindung übrig bleibt.

Tipp 1: Unbedingt eine Steuererklärung machen

Wer eine Abfindung bekommt, sollte unbedingt eine Steuererklärung machen, rät Fischer. Denn hier hat sich laut dem Steuerberater eine gesetzliche Änderung ergeben: Der Arbeitgeber muss – anders als bisher – die Abfindung wie ein normales Gehalt behandeln.

Arbeitgeber behalten die Lohnsteuer für die Abfindung ein, dürfen aber ab 2025 nicht mehr die sogenannte Fünftelregelung anwenden, die den gekündigten Beschäftigten steuerlich begünstigt. Die Folge: „Der Arbeitnehmer muss erst mal mehr Steuern zahlen, als er eigentlich müsste“, sagt Fischer.

Die dadurch zu viel gezahlte Summe könnten sich die Arbeitnehmer dann allerdings über die Steuererklärung zurückholen. Sie funktioniert folgendermaßen: Im ersten Jahr wird ein Fünftel der Abfindung zum zu versteuernden Einkommen addiert. „Der Steuersatz, der sich hieraus für das erste Fünftel der Abfindung ergibt, wird auf die gesamte Abfindung angewendet“, erklärt Experte Fischer.

Eine Beispielrechnung:

Sarah Müller ist alleinstehend und verdient 4000 Euro brutto im Monat. Im Oktober 2025 bietet ihr Arbeitgeber ihr einen Aufhebungsvertrag zum Monatsende mit einer Abfindung von 120.000 Euro an.

Auf ihren Bruttoarbeitslohn Januar bis Oktober 2025 von 40.000 Euro zahlt sie 4518 Euro Steuern. Für die Berechnung der Steuer auf die Abfindung wird nun ein Fünftel der Abfindung, also 24.000 Euro, herangezogen und zu ihrem zu versteuernden Einkommen addiert.

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Auf diese 64.000 Euro wären nun insgesamt 12.416 Euro Einkommensteuer fällig (7898 Euro auf die Abfindung und 4518 Euro auf das restliche Einkommen). Die 7898 Euro Steuern, die auf die Abfindung entfallen, werden nun mit fünf multipliziert. Mit der Fünftelregelung muss Müller auf die 120.000 Euro nur etwa 39.490 Euro Einkommensteuer plus 2172 Euro Solidaritätszuschlag zahlen.

Werden durch das geplante Gesetz die 120.000 Euro jedoch normal versteuert, würde Müller hingegen erst mal 47.885 Euro Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag zahlen. Die Differenz von 8395 Euro kann sie dann erst mit der Steuererklärung geltend machen.

Steuerexperte Florian Fischer rät deshalb, schon früh mit der Steuererklärung anzufangen und diese schon im Januar oder Februar einzureichen. Ansonsten muss der Arbeitnehmer lange auf die Steuererstattung warten.

Tipp 2: Einnahmen gering und Ausgaben hoch halten

Wer bei der Abfindung Steuern sparen will, sollte laut Fischer im Jahr der Auszahlung die Einnahmen möglichst niedrig und die Ausgaben möglichst hoch halten. Denn wie im ersten Tipp erklärt, entscheidet bei der Fünftelregelung das Jahr der Auszahlung über den Steuersatz der weiteren vier Fünftel.

Entscheidet man sich zum Beispiel für eine Selbstständigkeit nach der Kündigung, kann man an der einen oder anderen Stelle tricksen, um steuerlich das Maximum herauszuholen. Wie das geht, erklärt Fischer an einem weiteren Beispiel.

Eine Beispielrechnung:

Sarah Müller aus dem ersten Beispiel macht sich ab November 2025 selbstständig. Sie stellt zwar schon Rechnungen über 20.000 Euro im Dezember 2025, bittet ihre Kunden aber darum, diese erst im Januar 2026 zu begleichen. Das Arbeitsequipment zum Preis von 5000 Euro, das sie voraussichtlich in den kommenden Jahren für ihre Tätigkeit braucht, schafft sie dagegen vollständig im Jahr 2025 an.

Ohne die Selbstständigkeit würde Sarah 46.180 Euro Steuern zahlen (4518 Euro auf den Arbeitslohn plus 39.490 Euro auf die Abfindung plus 2172 Euro Solidaritätszuschlag). Durch die Verschiebung der Zahlungseingänge und das Vorziehen der Investitionen kann Sarah im Jahr 2025 jedoch einen Verlust aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 5000 Euro abziehen. Nach Anwendung der Fünftelregelung zahlt sie nur noch 42.731 Euro – und spart durch geschickte Planung somit 3449 Euro Steuern.

Wer keine Selbstständigkeit anpeilt, kann auch auf andere Weise versuchen, die Einkünfte im Jahr der Abfindungsauszahlung zu reduzieren, sagt Fischer. Hat man zum Beispiel eine Immobilie, die man vermietet, und plant eine Renovierung, könne man diese auf das Abfindungsjahr vorziehen.

Tipp 3: Zeitpunkt der Abfindung ins nächste Kalenderjahr verschieben

Eine weitere Möglichkeit, Steuern zu sparen, besteht darin, die Auszahlung der Abfindung ins nächste Kalenderjahr zu verschieben – zum Beispiel, wenn nach der Kündigung eine berufliche Auszeit geplant ist.

„Ist erst mal kein weiteres Einkommen in Sicht, lohnt es sich, wenn ausschließlich die Abfindung als zu versteuerndes Einkommen herangezogen wird“, erklärt Steuerberater Fischer. Grund sei auch hier wieder die Fünftelregelung, wonach der günstigere Steuersatz für das erste Fünftel der Abfindung auf die gesamte Abfindung angewendet wird.

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Eine Beispielrechnung:

Sarah Müller aus dem ersten Beispiel vereinbart mit ihrem Arbeitgeber, dass sie ihre Abfindung erst im Januar 2026 bekommt. Denn Müller möchte das Jahr 2026 für ein Sabbatical nutzen und wird deshalb keine Einkünfte erzielen.

In den beiden Jahren 2025 und 2026 zahlt Müller damit insgesamt 17.828 Euro Steuern (4518 Euro im Jahr 2025 und 13.310 Euro im Jahr 2026) und spart sich damit rund 28.552 Euro. „Das ist ungefähr so viel wie ein Jahresnetto, bezogen auf 4000 Euro brutto monatlich“, sagt Fischer.

Tipp 4: Abfindung nicht über mehrere Jahre auszahlen lassen

Eine schlechte Alternative ist es dagegen, die Abfindung über mehrere Jahre zu stückeln. Gerade finanziell klamme Arbeitgeber kommen mit diesem Vorschlag häufig, um ihre Liquidität zu schonen und die Abfindung zu strecken.

„Der Arbeitnehmer hat zwar kein Anrecht auf Auszahlung der Summe in einer Rate – das ist Verhandlungssache“, sagt Rechtsanwalt Pascal Croset. „Doch wenn der Arbeitgeber eine Zahlung über mehrere Jahre anbietet, sollte der Arbeitnehmer unbedingt ablehnen.“ Die steuerlichen Nachteile würden sonst einen großen Teil der Nettosumme auffressen.

Wenn der Arbeitgeber eine Zahlung über mehrere Jahre anbietet, sollte der Arbeitnehmer unbedingt ablehnen.
Pacal Croset
Arbeitsrechtsanwalt

Wer einer solchen Aufteilung zustimmt, komme eventuell gar nicht in den Genuss der Fünftelregelung, warnt Steuerexperte Fischer. Denn diese wird in der Regel nur auf außerordentliche Einkünfte gewährt. Bekommt jemand über mehrere Jahre eine hohe Summe überwiesen, ist diese nicht mehr außerordentlich. „Hier lässt das Finanzamt nicht mit sich reden“, sagt er.

Es gebe zwar Ausnahmefälle für eine begünstigte gesplittete Auszahlung der Abfindung. Bevor man einer solchen Regelung zustimmt, sollte man aber unbedingt einen Steuerberater oder Rechtsanwalt konsultieren.

Tipp 5: Optionsmodelle beim Arbeitslosengeld I nutzen

Endet eine Beschäftigung, folgt für viele Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit. Die meisten haben dann Anspruch auf zwölf bis 24 Monate Arbeitslosengeld I (ALG I). Doch auch hier ist Vorsicht geboten: Wer einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschreibt, dem droht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Sperre des Arbeitslosengeldes von bis zu zwölf Wochen.

Das könne dazu führen, dass mehrere Monate kein Arbeitslosengeld ausgezahlt wird, warnt Rechtsanwalt Croset.

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Wer ohnehin eine längere berufliche Auszeit plant, könne ein sogenanntes Dispositionsjahr in Anspruch nehmen, rät darum Steuerberater Fischer. Das sei insbesondere für ältere Arbeitnehmer ein interessantes Modell, wenn mit ALG I die Zeit bis zum Renteneintritt überbrückt werden soll.

Ein Beispiel, wie das aussehen könnte:

Sabine Huber beendet zum 31. Dezember 2024 ihr langjähriges Arbeitsverhältnis. Doch erst am 1. Januar 2026 meldet sie sich arbeitslos. Die Sperre von zwölf Wochen ist dann längst abgelaufen.

Die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld I erfüllt sie trotzdem noch. Denn in den 30 Monaten vor der Arbeitslosenmeldung war sie mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Darüber hinaus hat sie sich die Abfindung im Jahr 2025 auszahlen lassen und profitiert von einem günstigeren Steuersatz.

Ein Dispositionsjahr kann sich bei hohen Abfindungen darum gleich doppelt auszahlen: Zum einen entfällt die Sperre beim ALG I, zum anderen wird das Einkommen genau in dem Jahr besonders niedrig ausfallen, in dem die Abfindung ausgezahlt wird.

Tipp 6: Zahlungen an die Krankenversicherung vorziehen und Sonderzahlungen zur gesetzlichen Rente leisten

Wer privat krankenversichert ist, könne auch seine Beitragszahlungen bündeln und vorziehen, sagt Steuerberater Fischer. Private Krankenversicherungen erlaubten es Versicherten, die Beiträge für die Basisabsicherung für bis zu drei Jahre im Voraus zu bezahlen. So sinken die Einkünfte und damit die Steuer in dem Jahr, in dem die Abfindung anfällt.

Und auch gesetzlich Versicherte können Steuern sparen, wenn sie freiwillig versichert sind. Über den Zeitpunkt, wann die Abfindung ausgezahlt wird, kann die Höhe der Beiträge gesteuert werden, sagt Steuerberater Fischer. Durch eine hohe Abfindung erreichen freiwillig gesetzlich Versicherte sonst schnell den maximalen Betrag, der in der Krankenversicherung fällig wird.

Eine Beispielrechnung:
Sabine ist freiwillig gesetzlich krankenversichert (Zusatzbeitrag 2,5 Prozent; mit Krankengeldabsicherung), alleinstehend, erzielt im Jahr der Abfindung keine weiteren Einkünfte und bezieht kein Arbeitslosengeld I.

Fall A: Auszahlung der Abfindung im Januar
Die Abfindung wird in die Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen, sodass der monatliche Höchstbeitrag in Höhe von 1141,10 Euro für das komplette Kalenderjahr anfällt.

Fall B: Auszahlung im Dezember
In den Monaten Januar bis November muss Sabine lediglich den Mindestbeitrag in Höhe von 258,40 Euro zahlen und erst im Dezember den Höchstbeitrag von 1141,10 Euro.

Insgesamt spart sie durch die spätere Auszahlung der Abfindung Krankenkassenbeiträge in Höhe von 9709,70 Euro.

Für diejenigen, die ihre gesetzliche Rente verbessern und gleichzeitig Steuern sparen möchten, hat Steuerexperte Fischer noch einen weiteren Tipp: „Durch Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung können im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen sehr viele Steuern gespart werden“, sagt er. Denn die Nachzahlung bei der Rentenkasse werde genau dann angerechnet, wenn die Abfindung ausgezahlt wird.

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Eine hohe Abfindung muss also nicht mit hohen Steuern verbunden sein. Wer geschickt vorgeht, könne die Steuer auf die Abfindung sogar auf null senken, sagt Fischer.

Dieser Artikel erschien bereits im Juni 2023. Der Artikel wurde am 28.04.2025 umfassend geprüft und aktualisiert.

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