Gericht: Schule darf Praktikum bei AfD verbieten – unter einer Bedingung
Berlin. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat Schulen im Umgang mit der AfD den Rücken gestärkt und eine Entscheidung mit möglicher Signalwirkung für andere Bundesländer getroffen.
Eine Schülerin darf ihr Schülerbetriebspraktikum nicht bei einem Bundestagsabgeordneten der AfD absolvieren, der zugleich dem Landesvorstand der Partei in Brandenburg angehört. Das Gericht bestätigte damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder).
Nach Auffassung der Richter war die Schulleitung des beruflichen Gymnasiums im Landkreis Barnim nicht verpflichtet, dem gewünschten Praktikum zuzustimmen. Schülerbetriebspraktika seien schulische Veranstaltungen anstelle des regulären Unterrichts. Entsprechend komme den Schulen bei der Auswahl geeigneter Praktikumsstellen ein weiter pädagogischer Gestaltungsspielraum zu.
Diesen Spielraum habe die Schulleitung nicht überschritten. Sie habe das Praktikum als ungeeignet bewerten dürfen, weil der Landesverband der AfD in Brandenburg vom Landesverfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft ist und der Bundestagsabgeordnete dem Landesvorstand angehört. Eine eigenständige Überprüfung dieser Einschätzung durch die Schule sei nicht erforderlich gewesen, stellte das OVG klar.
Das Gericht sah weder den Gleichheitsgrundsatz noch das Recht der Schülerin auf schulische Bildung verletzt. Auch das Parteienprivileg greife nicht, da allein das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit einer Partei entscheiden könne.
Anderer Fall löste eine Flut von Hasskommentaren aus
Der Beschluss dürfte über Brandenburg hinaus Beachtung finden. Er macht deutlich, dass Schulen bei schulischen Pflichtveranstaltungen politische Rahmenbedingungen und Verfassungsschutzbewertungen berücksichtigen dürfen.
Vor dem Hintergrund ähnlicher Debatten in anderen Bundesländern könnte das Urteil künftig als rechtliche Orientierung dienen. Allerdings wohl nur unter der Maßgabe, dass die Landesverfassungsschutzämter die AfD ebenso als gesichert rechtsextremistisch einstufen. Aktuell ist das so in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die gesamte AfD im vergangenen Jahr als gesichert rechtsextrem eingestuft. Wegen des juristischen Vorgehens der AfD dagegen ist die Einstufung aber vorerst ausgesetzt.
Der Fall in Barnim ist der erste, zu dem das Oberverwaltungsgericht einen unanfechtbaren Beschluss gefasst hat. Im vergangenen Jahr hatte ein weiterer vergleichbarer Fall in Brandenburg für Aufsehen gesorgt, nachdem die AfD-Landtagsfraktion den Vorgang in sozialen Medien öffentlich gemacht hatte.
Bildungsprofessorin hält Entscheidung gegen die AfD in anderem Fall für nachvollziehbar
Ob hier ein Verfahren gegen die Schule anhängig ist, ist nicht bekannt. Der Schulleiter aus dem Kreis Potsdam-Mittelmark war mit einer Flut von Hasskommentaren und auch Drohungen konfrontiert, als der Fall bekannt wurde.
Er solle sofort entlassen werden, er gehöre an den Pranger, solle abgeschoben werden, auch von „aufhängen“ war zu lesen. „Die Eltern sollten sich den Typen mal vornehmen“, hieß es. Laut dem Bildungsministerium in Potsdam gab es auch E-Mails mit „unangemessenen verbalen Angriffen“. Mehrere Medien berichteten über den Fall. Der besagte Schüler hatte nach Angaben der AfD-Fraktion bereits ein Praktikum bei der AfD gemacht und wollte nun noch ein weiteres absolvieren.
Eine Bildungsexpertin der Universität Potsdam hatte die Haltung des Schulleiters für richtig und nachvollziehbar bewertet. „Der Schulleiter ist seinem Bildungs- und Schutzauftrag nachgekommen, indem er die Würde des Menschen als obersten Maßstab ernst nimmt und Schülerinnen und Schüler vor menschenfeindlichen Ideologien schützt“, sagte die Universitätsprofessorin für Erziehungs- und Sozialisationstheorie, Nina Kolleck.
Lehrkräfte müssten sich an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, dem Grundgesetz sowie den Schulgesetzen der Länder orientieren. Da die AfD in Brandenburg vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft werde, könne eine Schulleitung im Rahmen ihres pädagogischen Ermessens und zur Wahrung des Schulfriedens entscheiden, ein solches Praktikum nicht zu genehmigen, und dies fachlich begründen, sagte Kolleck.