Justiz: Experten drängen auf Schutz des Bundesverfassungsgerichts
Berlin. Union, SPD, Grüne und FDP wollen das Bundesverfassungsgericht als „Hüter“ des Grundgesetzes stärker absichern – auch aus Sorge vor AfD und BSW. Das „Resilienzpaket“ könnte darum eines der wenigen Vorhaben sein, die nach dem Bruch der Ampel noch den Bundestag passieren. Am Mittwoch gaben Fachleute im Parlament ihre Einschätzungen zu den Plänen der Parteien ab.
Die Sachverständigen begrüßten einhellig, dass wichtige Merkmale des Gerichts nun im Grundgesetz festgeschrieben werden sollen, die bislang nur in einfachen Gesetzen geregelt sind. Änderungen ließen sich dann nur noch mit einer Zweidrittelmehrheit erreichen.
Dahinter stecke der Wunsch, das Bundesverfassungsgericht vor „Angriffen destruktiver Kräfte“ zu schützen, befand die Direktorin des Instituts für Deutsches und Internationales Parteienrecht und Parteienforschung, Sophie Schönberger. Sie verweist auf zwei mögliche „krisenhafte Szenarien“:
Eine Minderheit könne zum einen eine Sperrminorität von einem Drittel der Stimmen im Bundestag oder Bundesrat erreichen. Hier bestünde das Risiko, dass die Wahl neuer Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dann verhindert würde, sodass das Gericht im schlimmsten Fall handlungsunfähig wäre.
Der andere Fall wäre, „dass destruktive Kräfte im Bundestag sogar die Mehrheit der Mandate erringen“. Hier bestünde, „wie man etwa in Polen gesehen hat“, die Gefahr, dass durch Änderungen der Regeln etwa über die Zusammensetzung des Gerichts das Verfassungsgericht handlungsunfähig gemacht würde, erklärte Schönberger.
Rechtsexperte Maximilian Steinbeis ergänzte: „Schon heute missbrauchen autoritäre Populisten strategisch die Institutionen der Demokratie und des Rechtsstaats.“ Nach den Landtagswahlen verfüge die AfD in Thüringen und Brandenburg über eine Sperrminorität, was sie als Druckmittel einsetzen wolle. „Die Gefahr ist real“, mahnte Steinbeis.
Kirchhof sieht noch „offene Flanken“
Der ehemalige Vizepräsident des Verfassungsgerichts, Ferdinand Kirchhof, begrüßte das Vorhaben der Fraktionen. Er bemängelt aber, dass auch mit den Gesetzentwürfen „offene Flanken“ blieben. So würden die Abläufe am Gericht auch weiterhin nur durch einfaches Gesetz geregelt.
Kirchhof erklärt: „Die Erfahrungen in anderen Ländern haben erwiesen, wie leicht Verfassungsgerichte durch Änderungen ihrer Verfahrensregeln aus dem Takt gebracht werden können, zum Beispiel durch höhere Mehrheitserfordernisse bei der Abstimmung oder durch die Anordnung, alle Beschwerden in der Reihenfolge ihres Eingangs zu beraten und zu entscheiden.“ Der Entwurf enthalte dazu keine Regelungen, obwohl diese dringend nötig seien.
Er fordert darum, auch eine Vorschrift zur Sicherung des „Prozessrechts“ in die Verfassung aufzunehmen. Konkret: Das einfache Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) soll zum Zustimmungsgesetz werden. Regelungen können dann nur mit Zustimmung des Bundesrats ergehen.
Die Länderkammer würde hier als „zweiter Akteur“ für die erforderliche Resilienz sorgen, ohne das gesamte Verfahrensrecht zu „versteinern“. Ein solches Vorgehen forderte auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) und mahnte: „Trotz und gerade wegen der aktuellen Ereignisse und Unsicherheiten sollten die Vorschläge noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden.“
Robert Seegmüller, Richter am Bundesverwaltungsgericht und Vorsitzender des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR), mahnte indes, Festlegungen im Grundgesetz auf ein „Mindestmaß“ zu beschränken, um dem Gesetzgeber den „erforderlichen Spielraum“ für organisatorische Details zu lassen. Eine neue Rolle für den Bundesrat hält er für unnötig, da damit die Einflussnahme nur erschwert, aber nicht ausgeschlossen werde.
In grundlegenden Entscheidungen „gelähmt“
Laut Kirchhof muss auch bei der Richterwahl nachgebessert werden. Zuständig für die Wahl sind Bundestag oder Bundesrat. Dabei sind Blockaden laut Kirchhof „in den vergangenen Dekaden durchaus vorgekommen und haben das Gericht in grundlegenden Entscheidungen gelähmt“. Eine „völlige, lang dauernde Wahlverweigerung“ könne das Gericht schnell an seine Grenze der Beschlussfähigkeit bringen.
Im Entwurf ist deshalb ein Ersatzwahlmechanismus vorgesehen. Durch eine Öffnungsklausel soll es möglich werden, von der verfassungsrechtlichen Vorgabe abzuweichen, dass die Mitglieder des Gerichts zur Hälfte von Bundesrat und Bundestag gewählt werden. Kann sich etwa der Bundestag nicht auf einen Kandidaten einigen oder wird die Wahl durch eine Sperrminorität blockiert, kann dann der Bundesrat einen Richter wählen. Zum Zuge kommt, bei wem die Wahl zuerst gelingt.
Hier sieht Kirchhof einen „unwürdigen Wettlauf“. Mehr noch kritisiert er die vorgesehene „Kann“-Vorschrift und fordert „zwingendes Recht“: Im Grundgesetz sei festzulegen, dass nach einer bestimmten Frist das Wahlrecht auf das andere parlamentarische Organ übergeht.
Politisch-taktische Gründe bei der Richterwahl
Der ehemalige Verfassungsrichter Wilhelm Schluckebier erkennt allerdings „gewisse Risiken“ – etwa dass aus politisch-taktischen Gründen die Bemühungen für eine Wahl vorschnell für gescheitert befunden werden, „um wirklich oder vermeintlich bessere Aussichten für einen bestimmten Kandidaten zu nutzen“.
Lediglich der auf Vorschlag der AfD-Fraktion eingeladene Staatsrechtler Hansjörg Huber von der Hochschule Zittau/Görlitz erkennt bei der Umgestaltung der Richterwahl im Gesetzentwurf ein „Oppositionsschwächungsgesetz“. Aus gutem Grund garantiere das Grundgesetz die Sperrminorität.
Mit Blick auf das Ampel-Aus und Neuwahlen drängte der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht, Andreas Paulus, die Politik zum Beschluss der vorliegenden Entwürfe: „Eine Ablehnung jetzt könnten Sie noch in Jahrzehnten bereuen, wenn es bereits zu spät sein mag, um das Demokratiemodell des Grundgesetzes zu bewahren.“