Krankheitskosten: So setzen Sie Nasenspray und Hustensaft von der Steuer ab
Frankfurt. Während der Erkältungszeit im Herbst und Winter steigt die Nachfrage nach allerlei Medikamenten, die den Husten lindern, die Nasenschleimhaut abschwellen lassen und die Kopfschmerzen bekämpfen. Die Kosten dafür müssen Erwachsene meist selbst tragen, denn Medikamente, die nicht verschreibungspflichtig sind, zahlen die Krankenkassen in der Regel nicht.
Finanzielle Unterstützung kann es aber vom Fiskus geben – zumindest dann, wenn die Ausgaben in einem Jahr hoch genug sind. Der Grund: Krankheitskosten zählen steuerlich zu den außergewöhnlichen Belastungen, und diese können die Steuerlast senken.
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Damit das funktioniert, brauchen Steuerzahler für ihre Medikamente ein Rezept vom Arzt oder Heilpraktiker – der Kassenzettel genügt nicht als Beleg. Das grüne Rezept wird von der Apotheke abgestempelt. Auch bei den meisten Versandapotheken können Patienten grüne Rezepte einlösen und erhalten diese quittiert zurück. „Es empfiehlt sich, das Rezept vor dem Kauf des Medikaments ausstellen zu lassen. Wird es nachträglich ausgestellt, kann es zu Diskussionen mit dem Finanzamt kommen“, sagt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern.
Das Finanzamt berücksichtigt die Ausgaben, sobald die Grenze der sogenannten zumutbaren Belastung überschritten ist. Diese richtet sich nach der Höhe der Gesamteinkünfte und der familiären Situation.
Medikamente als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen
Bei Ledigen ohne Kinder und Gesamteinkünften in Höhe von 50.000 Euro gelten pro Jahr zum Beispiel Ausgaben in Höhe von 2846 Euro als zumutbar, einer Familie mit gleichem Einkommen und ein bis zwei Kindern werden 1346 Euro zugemutet.
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Allein mit Erkältungsmitteln werden solche Summen nicht erreicht. Doch zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen auch Behandlungen beim Arzt oder Heilpraktiker, die von der Krankenkasse nicht bezahlt wurden, zum Beispiel eine professionelle Zahnreinigung. Außerdem Zuzahlungen zu verschreibungspflichtigen Medikamenten, Hilfsmitteln wie Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräten, Krücken, orthopädischen Einlagen, Rollatoren sowie Zahnimplantate.
Auch Treppenlifte oder Umbauten in der Wohnung werden unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt. Damit sich die Kosten in der Steuererklärung auswirken, sollten planbare Ausgaben in einem Jahr gebündelt werden.
Fitnessstudio-Kosten und Ähnliches als Krankheitskosten versteuern?
Klagen, die darauf abzielten, dass Krankheitskosten schon ab dem ersten Euro steuerlich berücksichtigt werden sollen, hatten bei den Finanzgerichten und vor dem Bundesverfassungsgericht bisher keinen Erfolg. Weitere Verfahren in Zusammenhang mit Krankheitskosten sind aber derzeit anhängig, zum Beispiel zur steuerlichen Relevanz der Kosten einer Mitgliedschaft im Fitnessstudio, wenn Patienten dort an einem ärztlich verordneten Wassergymnastikkurs teilnehmen.
„Wer ähnliche Ausgaben in seiner Steuererklärung geltend machen möchte und eine Absage vom Finanzamt erhält, kann innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und auf das laufende Verfahren verweisen“, sagt Daniela Karbe-Geßler, Steuerexpertin beim Bund der Steuerzahler (BdSt). Dann würde das Einspruchsverfahren bis zur gerichtlichen Entscheidung ruhen.