Essay: 75 Jahre Grundgesetz – In kritischer Verfassung

„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Ein Satz, so kraftvoll wie Beethovens Neunte. Ein Satz voller ästhetischer Eleganz, scheinbar simpel und doch von metaphysischer Anmutung. Als Faktum formuliert, nicht als Aufforderung, die Würde des Menschen nicht anzutasten.
Es ist der erste Satz des ersten Artikels des Grundgesetzes. Er setzt nicht nur den Ton der gesamten Verfassung, sondern spiegelt deren freiheitlichen Geist wider. Ein „moralischer Imperativ“ im Sinne des großen Philosophen Immanuel Kant.
Nun, das Grundgesetz wird an diesem Donnerstag 75. Jubiläen sind selten eine aufregende Sache. In Zeiten allerdings, in denen die AfD sich in Umfragen Richtung einer Volkspartei bewegt, in denen auch einfache politische Mandatsträger in der Öffentlichkeit Angst vor Gewaltexzessen haben müssen und auch aus globaler Perspektive viele Nationen der autoritären Verführung erliegen, lohnen sich ein paar Reflexionen über unsere Verfassung.
Eine Verfassung, die sich lange nicht so nennen durfte, weil die Mütter und Väter des Grundgesetzes sie damals wegen der ungeklärten Frage der deutschen Einheit als provisorisch erachteten.
Dennoch hat das Grundgesetz sich weitgehend als robust und auch reformfähig erwiesen. Es hat die Bürgerinnen und Bürger einer ohnehin verspäteten Nation nach den finstersten Jahren der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Großen und Ganzen mit der Demokratie versöhnt. Es bot einen zuverlässigen Rahmen und eine praxisrelevante Werteordnung für die Exekutive und Legislative, um das Land durch diverse Krisen zu steuern.
Kurzum: Der „Verfassungspatriotismus“ einer zunehmend postnationalen Gesellschaft, den der Politikwissenschaftler Dolf Sternberger prägte und der Philosoph Jürgen Habermas einforderte, hat seine Berechtigung.
Wie wehrhaft ist unsere Demokratie?
Allerdings hat schon das Ende der Weimarer Republik gelehrt, dass freiheitliche Demokratien immer auch so frei sind, sich selbst zu gefährden oder gar abzuschaffen. Damals reichten einfache demokratische Mehrheiten, um Schritt für Schritt eine Diktatur zu etablieren.
Das Grundgesetz hat Vorsorge getroffen: Unter anderem gibt es einen weitgehend auf repräsentative Funktionen beschränkten Bundespräsidenten, ein nur konstruktives Misstrauensvotum zum Sturz eines Kanzlers, eine „Fünf-Prozent-Hürde“ für den Eintritt von Parteien ins Parlament und eine eine starke Stellung des Bundesverfassungsgerichts. Und dann ist da noch die Ewigkeitsklausel, die manche besonders wichtigen Normen der Verfassung wie die Grundrechte und die föderale Struktur für alle Zeit vor jeder Veränderung schützt.
Und doch kann eine gute Verfassung allenfalls notwendige, nie hinreichende Bedingung für das Funktionieren einer Demokratie sein. Eine Demokratie ist immer nur so stark, wie die Bürgerinnen und Bürger bereit sind, sich für sie einzusetzen. Keine Demokratie ohne Demokraten, heißt es unter Verfassungsrechtlern.
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Noch gefährlicher als die Demokratieverachtung der Extremisten ist die Lethargie und Resignation der gesellschaftlichen Mitte. Nicht zuletzt deshalb ist es ein alarmierendes Signal, wenn das Vertrauen in die Demokratie erodiert. Nach einer Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung ist es auf unter 60 Prozent gesunken.
Die Entmachtung der dritten Gewalt ist immer der Beginn
Das Engagement der Menschen für Demokratie ist umso wichtiger in einer Zeit, in der populistische Parteien wie die AfD mit ebenso beachtlichem wie erschreckendem Erfolg die Delegitimierung staatlicher Institutionen betreiben. Sie werben wie Ungarns Premier Viktor Orban für eine „illiberale Demokratie“, so als wäre das kein Widerspruch in sich – und ihre antidemokratischen Botschaften verfangen.
Fast immer geht es den antidemokratischen Protagonisten in nahezu allen westlichen Demokratien darum, die Justiz zu schwächen, ihr die Unabhängigkeit zu nehmen und sie zum Erfüllungsgehilfen für die Regierenden zu degradieren. Das Verfassungsgericht steht stets im Zentrum dieses Anliegens. Beispielhaft zu beobachten war das in Ungarn und Polen. Und auch in den USA richtet sich ein großer Teil der politischen Energie zunehmend darauf, den Supreme Court mit Gefolgsleuten zu besetzen.
Wie wehrhaft ist die deutsche Demokratie gegen solche Tendenzen, wie krisenfest das Grundgesetz? Brauchen wir Parteienverbote, gar Einschränkungen der Meinungsfreiheit, um unsere Demokratie zu verteidigen? Oder ganz allgemein gefragt: Müssen wir die Freiheit einschränken, um sie zu schützen?
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Es ist ja nicht der Aufstieg der AfD allein, der solche Fragen auf die Tagesordnung bringt. Es sind die gewaltigen Herausforderungen, die Deutschland zu bewältigen hat und die die Sehnsucht nach einer starken Hand wecken: der existenziell bedrohliche Klimawandel, die Rückkehr des Krieges in Europa, die revolutionäre und gleichermaßen unberechenbare Kraft der Künstlichen Intelligenz – und obendrein die untrügliche Gewissheit, dass die Bundesrepublik auch ökonomisch betrachtet die besten Zeiten hinter sich hat.
Wir leben in Umbruchzeiten, und die damit einhergehende Unsicherheit macht anfällig für die autokratische Verführung, die steigert die Gewaltbereitschaft. Es muss nicht gleich der Anschlag auf einen Premier sein, wie gerade in der Slowakei geschehen. Die Gewalt beginnt im kleinen. Sie trifft Wahlkampfhelfer, die Plakate für den Europawahlkampf kleben. Sie manifestiert sich im vergifteten politischen Diskurs, wo der politische Gegner zum Feind stigmatisiert wird.
Das alles ist noch nicht - wie oft behauptet - vergleichbar mit Weimarer Zuständen, wo die Mehrheit der Bevölkerung und in Teilen die politische wie ökonomische Elite demokratieskeptisch eingestellt war. Aber der jetzige Trend schon reicht, um sich die Frage zu stellen, welche Mittel unsere Verfassung für ihre Verteidigung zur Verfügung stellt und wo die Schwachstellen liegen. Denn die Tatsache, dass sich das Grundgesetz von der Nachkriegszeit bis heute bewährt hat, ist angesichts der fragilen Lage keine Garantie für die Zukunft.
Die Schwachstellen unserer Verfassung
Eine Stimme Mehrheit im Bundestag genügt etwa, um Details des Wahlrechts zu ändern. Eine Stimme Mehrheit im Bundestag genügt vor allem auch, um das Bundesverfassungsgericht durch neue Verfahrensregeln zu schwächen.
Denn wesentliche Regeln zur Organisation des höchsten Gerichts stehen nicht im Grundgesetz. Viele entscheidende Details regelt ein normales Gesetz. Eine einfache Bundestagsmehrheit könnte so etwa beschließen, dass für die Wahl der Richterinnen und Richter die einfache Mehrheit genügt. Sie könnte beschließen, einen weiteren Senat zu den zwei bestehenden zu installieren, der dann mit Parteigängern besetzt wird und dem entsprechend die brisanten Streitfälle zugewiesen werden.
Der ehemalige Präsident des Verfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, hat deshalb vorgeschlagen, das Zweidrittel-Erfordernis für die Richterwahl in die Verfassung zu schreiben. Auch Bundesjustizminister Marco Buschmann hat einen Plan vorgelegt, um die „tragende Säule unserer liberalen Demokratie vor Verfassungsfeinden zu schützen“.
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Der Minister will die Zahl der Senate und der Mitglieder des Gerichts im Grundgesetz festschreiben lassen und den Artikel 93 um den Satz ergänzen, dass das Bundesverfassungsgericht „ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes“ ist. Diese Vorschläge sind kein großer, aber durchaus wirksamer Eingriff.
Parteiverbot als Ultima Ratio
Das jüngste Urteil des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts hat eine weitere wichtige verfassungsrechtliche Debatte angefacht: um ein Parteiverbot. Die Verwaltungsrichter hatten entschieden, dass es hinreichende Anhaltspunkte für Bestrebungen der AfD gebe, die gegen die Menschenwürde sowie gegen das Demokratieprinzip gerichtet seien.
Die Folge: Die Partei gilt weiterhin als Verdachtsfall für Extremismus und darf entsprechend vom Verfassungsschutz beobachtet werden. Jeder, der die AfD für extremistisch und rechtsradikal hält, kann sich jetzt auf das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts berufen. Ein Parteiverbot ergibt sich freilich nicht dadurch.
Ohne Zweifel birgt ein Parteiverbot auch Risiken. Schon allein die Einleitung eines Verfahrens, das nur der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung bewirken können, bietet aus Sicht der AfD Gelegenheit, sich als Opfer des politischen Establishments zu inszenieren. Das könnte gerade mit Blick auf die anstehenden Wahlen in Europa und den östlichen Bundesländern zumindest kurzfristig kontraproduktiv sein. Zudem: Eine Idee verschwindet nicht aus der Welt, indem man die Partei, die sie vertritt, verbietet.
Und ein Erfolg eines solchen Verfahrens vor dem Verfassungsgericht ist alles andere als sicher: Viermal hat es in der Geschichte der Bundesrepublik ein solches Verbotsverfahren gegeben. Zweimal mit Erfolg in den 50er-Jahren im Falle der Sozialistischen Reichspartei SRP und der KPD. Zweimal ist ein solches Verfahren gescheitert, nämlich gegen die rechtsextreme NPD.
Diese sei nur eine marginale Erscheinung, begründeten die Richter damals, was bei der AfD heute freilich niemand mehr behaupten würde. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings immer darauf hingewiesen, dass Parteiverbote nur die Ultima Ratio, also das letzte Mittel, sind.
Die Verfassung nicht überfrachten
So zeigt auch der Streit über ein mögliches Parteiverbot: Das Grundgesetz spiegelt viele Debatten über die Verfasstheit unserer Republik wider, was kein schlechtes Zeichen sein muss.
Denn wenn eine Verfassung sich nicht modernisiert, wenn sie nicht mit der Zeit geht, verliert sie an Orientierungs- und Prägekraft. Es wird sicherlich die Zeit kommen, in der sich die obersten Richter mit der revolutionären Kraft der Künstlichen Intelligenz auseinandersetzen müssen.
Gleichzeitig darf man die Verfassung nicht überfrachten. Beispiel Schuldenbremse: Muss das Grundgesetz bis auf die Nachkommastelle festlegen, in welcher Höhe der Bund jährlich neue Kredite aufnehmen darf? Muss er nicht! Der Etat ist das Königsrecht des Parlaments, es sollte allenfalls durch grobe Leitplanken der Verfassung beschränkt werden. So viel Offenheit wie möglich und so viel Detailregelung wie nötig – das könnte ein Kriterium sein.
Auffällige Unschärfe, was die Wirtschaftsordnung angeht
Übrigens übt sich das Grundgesetz, auch was die Wirtschaftsordnung angeht, in Enthaltung, leistet sich jedenfalls eine auffällige Unschärfe. Der Begriff „Soziale Marktwirtschaft“, der die deutsche Wirtschaftsordnung ziemlich genau charakterisiert, kommt im Grundgesetz gar nicht vor. Es deutet deren Charakteristika allenfalls an: Das Grundgesetz garantiert die Berufsfreiheit und das Eigentumsrecht. Es erlaubt andererseits die Vergesellschaftung von Grund und Boden, gar von Produktionsmitteln und betont, dass „Eigentum verpflichtet“. Der Sozialstaat gehört sogar wie die „Würde des Menschen“ zu den Verfassungsgrundsätzen, die auch mit Zweidrittelmehrheit nicht verändert werden können.
Insgesamt darf man am 75. Geburtstag des Grundgesetzes, der in diesen Tagen in Berlin ausgiebig und zu recht gefeiert wird, feststellen: Deutschland ist mit seiner schlanken Verfassung gut gefahren. Die wohl wichtigste Botschaft, die die Väter und Mütter mit ihrem Gesamtkunstwerk den nachfolgenden Generationen mit auf den Weg gaben, war: Nie wieder Totalitarismus, nie wieder Diktatur, nie wieder Ausschwitz.
Demokratie mag natürlich manchmal anstrengend sein, sie ist komplex, manchmal unerträglich langsam. Aber wir haben uns nicht für diese Regierungsform entschieden, weil sie die effizienteste ist, sondern weil sie unseren ethischen Überzeugungen entspricht. Die Würde des Menschen ist unantastbar!