Gerichtsentscheid: BGH klärt strittige Frage in einem Mieterhöhungsfall
München. Mehr als fünf Millionen Menschen vermieten in Deutschland eine oder mehrere Immobilien privat. Wenn es um Mieterhöhungen geht, agieren die meisten eher vorsichtig, ergab eine repräsentative Umfrage des Eigentümerverbands Haus & Grund. Mehr als 60 Prozent der Befragten erklärten, dass sie die Miete nur moderat alle drei bis fünf Jahre erhöhen oder über längere Zeit ganz auf Anpassungen verzichten.
Vermieter dürfen die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, wenn sie bestimmte Fristen wahren und die formellen Voraussetzungen erfüllt werden. Für die Begründung können sie etwa auf den Mietspiegel oder auf Vergleichsmieten ähnlicher Wohnungen verweisen.
Verweigert ein Mieter die Zustimmung, muss der Vermieter innerhalb von drei Monaten Klage erheben. Macht er das, wird im gerichtlichen Verfahren die ortsübliche Vergleichsmiete bewiesen. Dazu könne ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger die Wohnung bewerten, erklärt der Kölner Rechtsanwalt Jens Usebach.
Gutachten quasi vorab eingeholt
Dass Vermieter diesem Ablauf nicht vorgreifen können, hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden. Es ging dabei um einen Fall in Berlin. Dort sind Vermieter einer Wohnung einen besonderen Weg gegangen. Sie hatten vom Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt. Der verweigerte die mit dem Hinweis, dass die herangezogenen wohnwerterhöhenden Merkmale nicht zuträfen.