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Der ChefökonomEndlich ein Vorstoß zu einer Erbschaftsteuerreform

Eine Reform der Erbschaftsteuer ist überfällig. Sie wird zwar nicht die Etatprobleme der Regierung lösen. Dennoch könnte damit der Impuls für ein größeres Reformpaket gesetzt werden.Bert Rürup 16.01.2026 - 09:20 Uhr Artikel anhören
Bert Rürup ist Chefökonom des Handelsblatts. Foto: Getty Images [M]

Düsseldorf. Die Steuerquote in Deutschland, also das Verhältnis von Steueraufkommen zum Bruttoinlandsprodukt, liegt bei gut 22 Prozent. Die Abgabenquote, die zudem die Sozialabgaben umfasst, beträgt etwa 40 Prozent und ist damit einen Prozentpunkt höher als Mitte des vergangenen Jahrzehnts. Während der Staat damals jedoch ein Haushaltsplus erwirtschaftete, fehlt es nun auf allen Ebenen an Geld.

Nun sind die oft gelobten Etatüberschüsse unter der Ägide von Finanzminister Wolfgang Schäuble in den 2010er-Jahren kein fiskalisches Gütesiegel, da sie mit Versäumnissen bei der Instandhaltung der Infrastruktur, beim Klimaschutz sowie der Abwehrbereitschaft der Bundeswehr erkauft wurden. Gleichwohl wäre es verfehlt, heute angesichts der Fehlbeträge im Haushalt vorschnell Steuererhöhungen zu fordern.

Damit sind wir beim aktuellen Vorschlag der SPD zu einer Reform der Erbschaftsteuer. Nach den Worten des Co-Vorsitzenden Lars Klingbeil verstößt die aktuelle Regelung gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip. „Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten in dieser Gesellschaft sind etwas, was wir nicht hinnehmen dürfen“, meint der Bundesfinanzminister.

Daher will die SPD große Vermögensübertragungen stärker besteuern, während kleinere Erbschaften entlastet werden sollen. Kern des Konzepts ist ein „Lebensfreibetrag“ in Höhe von einer Million Euro pro Erben, der sich aus 900.000 Euro für Familienangehörige und 100.000 Euro für Dritte zusammensetzen soll. Bleiben Kinder im Haus der Eltern wohnen, soll diese Immobilie zusätzlich steuerfrei vererbt werden können. Für Unternehmen plant die SPD einen weiteren Freibetrag in Höhe von fünf Millionen Euro, um die Weitergabe von Familienbetrieben zu erleichtern. Zu den erwarteten Mehreinnahmen für den Staat macht die Partei keine Angaben.

Die fiskalische Bedeutung der Erbschaftsteuer ist recht gering. Aufgrund eines spektakulären Einzelfalls bescherte sie dem Fiskus 2025 Rekordeinnahmen von etwa 15 Milliarden Euro. Für 2026 setzt die Steuerschätzung 12,3 Milliarden Euro an Erbschaftsteuereinnahmen an, die demnach in den Folgejahren jährlich um 400 Millionen Euro steigen sollen. Ihr Anteil am Gesamtaufkommen beträgt damit nur etwas mehr als ein Prozent, was der Größenordnung des Solidaritätszuschlags auf hohe Einkommen, Kapitaleinkünfte sowie Gewinne von Kapitalgesellschaften entspricht.

Karlsruhe wird keine Reform erzwingen

Selbst mit einer Verdoppelung des Erbschaftsteueraufkommens ließen sich die bestehenden Etatprobleme nicht lösen, schon gar nicht die des Bundes; denn die Erbschaftsteuer steht den Ländern zu. Die Ertragshoheit liegt bei dem Land, in dem der Erblasser steuerlich veranlagt wurde. Gemessen an der Einwohnerzahl ist das Aufkommen in Hamburg und Bayern besonders hoch, während es in Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern vernachlässigbar gering ist. Im Jahr 2024 entfielen auf die rund 13 Millionen Einwohner Bayerns 2,7 Milliarden Euro Erbschaftsteuer und auf die fünf neuen Bundesländer mit ebenfalls 13 Millionen Einwohnern bescheidene 214 Millionen Euro. Eine Erhöhung dieser Steuer würde also vor allem das ohnehin finanzstarke Bayern begünstigen.

Die Reformbedürftigkeit der Erbschaftsteuer ist unbestritten – sieht man ab von den Inhabern von Familienunternehmen. Reformüberlegungen bewegen sich stets im Spannungsfeld zwischen dem Gerechtigkeitsempfinden weiter Teile der Bevölkerung und dem Wunsch der Eigner nach einem Fortbestand familiengeführter Unternehmen. So sieht das geltende Recht zwar Steuersätze von bis zu 50 Prozent bei sehr großen Erbschaften vor, in der Praxis kommen sie allerdings höchst selten zur Anwendung, da gleichzeitig Sonder- und Verschonungsregeln für Betriebsvermögen greifen. Eine Privilegierung von Betriebsvermögen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisher letzten Entscheidung zum Thema im Jahr 2014 grundsätzlich gebilligt.

Etwaige Hoffnungen, das Verfassungsgericht werde bald eine tiefgreifende Reform erzwingen, könnten daher enttäuscht werden. Zwar liegt in Karlsruhe ein Fall zur Entscheidung vor, in dem bemängelt wird, dass Betriebsvermögen oft weitgehend steuerfrei übertragen würden, Privatvermögen aber hoch belastet (Az. 1 BvR 804/22) werde. Daher ist es möglich, dass sich das Gericht über den spezifischen Einzelfall hinaus grundsätzlich äußert – gewiss ist das aber nicht.

Zuvor hatte der Bundesfinanzhof in der Sache entschieden, die Besteuerung des Privatvermögens sei nicht deshalb verfassungswidrig, weil in demselben Zeitraum eine hohe erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung des Betriebsvermögens zu verzeichnen gewesen wäre (Az. II B 49/21). Und selbst für den Fall, dass die deutlich günstigere Besteuerung des Betriebsvermögens nach EU-Recht eine verbotene staatliche Beihilfe darstellen sollte, würde dies nicht die nationale Besteuerung des erbschaftsteuerlichen Erwerbs von Privatvermögen berühren. Daher wies das höchste Finanzgericht die Beschwerde über die Zulassung einer Revision ab – über die nun Karlsruhe befindet.

Senkung der Erbschaftssteuer würde kein Wirtschaftswachstum bringen

Ob und wie Erbschaften besteuert werden sollten, ist am Ende keine juristische oder ökonomische Frage, sondern eine politische. Es liegt im Auge des Betrachters, ob die Besteuerung von Erbschaften unter Gerechtigkeitsaspekten als „fair“ erachtet wird. Ein objektives Kriterium für „Gerechtigkeit“ gibt es nicht.

John Stuart Mill, bekanntester Vordenker des Liberalismus im 19. Jahrhundert, war der Ansicht, Erbschaften sollten zur Gänze an den Staat fallen, da der Erbe nichts zur Entstehung dieses Vermögens beigetragen habe. Heute plädieren viele Experten für eine pauschale „Flat Tax“ von um die zehn Prozent, da niedrige Steuersätze die Akzeptanz der Steuer stärkten und gleichzeitig Erben nicht übermäßig belasten würden.

Progressiver und damit stärker umverteilend wäre ein Tarif mit mehreren Steuersätzen von beispielsweise acht, zwölf und 15 Prozent. Eine möglichst breite Bemessungsgrundlage solle gewährleisten, dass die gesamte Erbschaft besteuert wird. Die steuerliche Leistungsfähigkeit eines Erben steige unabhängig davon, ob dieser einen florierenden Betrieb, Kunstgegenstände, Immobilien oder Bargeld erbt. Die CSU hingegen will die Erbschaftsteuer „um mindestens 50 Prozent senken“.

Homo oeconomicus

Die Aufregung um die SPD-Pläne zur Erbschaftsteuer ist unbegründet

Empirisch belegt ist, dass in Deutschland die Besteuerung von Unternehmensgewinnen im internationalen Vergleich sehr hoch ist und die Volkswirtschaft seit Jahren unter einer eklatanten Investitionsschwäche leidet. Daher wären angebotsorientierte Reformen angezeigt, um die Volkswirtschaft wieder in Richtung eines stärkeren Wachstums zu führen. Dazu zählen niedrigere Unternehmensteuern, eine Begrenzung der Lohnnebenkosten sowie ein Umbau des Steuer- und Transfersystems, um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für Grundsicherungsempfänger attraktiver zu machen – aber nicht der Verzicht auf eine Erbschaftsbesteuerung.

Daher läge es nahe, solch ein Paket durch eine moderate Anhebung der Erbschaftsteuer zu flankieren. Denn im Grundgesetz heißt es: „Eigentum verpflichtet“, und „sein Gebrauch soll (…) dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Eine das Gerechtigkeitsempfinden vieler Bürger befriedigende Steuerreform würde es politisch leichter machen, angebotspolitische Maßnahmen zu realisieren.

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