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PandemieGesetzentwurf liegt vor: Wie Lauterbach Menschen mit Behinderung bei Triage schützen will

Menschen mit Behinderung sollen nicht benachteiligt werden, wenn Intensivkapazitäten knapp sind. Der Gesundheitsminister hat nun ein entsprechendes Gesetz vorgelegt.Jürgen Klöckner 15.06.2022 - 09:34 Uhr Artikel anhören

Der SPD-Politiker positionierte sich gegen eine Ex-Post-Triage.

Foto: AP

Berlin. Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat den lange angekündigten Entwurf für ein Triage-Gesetz vorgelegt. Das Gesetz soll verhindern, dass Menschen mit Behinderung bei der Zuteilung nicht ausreichender Intensivplätze in der Coronapandemie benachteiligt werden.

Auch Alter, ethnische Herkunft, die Religion, Geschlecht oder sexuelle Orientierung sollen nicht dazu führen, dass Menschen schlechtere Aussichten auf eine Behandlung haben.

„Eine Zuteilungsentscheidung darf nur aufgrund der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patientinnen und Patienten getroffen werden“, heißt es in dem Entwurf, der dem Handelsblatt vorliegt. Alter, Lebenserwartung, Gebrechlichkeit und Behinderung seien dafür „keine geeigneten Kriterien“.

Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber Ende Dezember dazu aufgefordert, Menschen mit Behinderung im Falle einer Triage zu schützen. Anfang Mai geriet bereits ein erster Entwurf an die Öffentlichkeit, den Lauterbach nach breiter Kritik wieder einkassierte.

Ex-Post-Triage wird ausgeschlossen

Er sah unter anderem eine Ex-Post-Triage vor. Damit wäre es möglich, eine intensivmedizinische Behandlung eines Patienten zugunsten eines anderen mit höheren Überlebenschancen abzubrechen, wenn die Kapazitäten knapp sind. Eine solche Regel schließt der nun vorliegende Entwurf aus.

Zudem regelt er, dass eine Zuteilungsentscheidung nur von „zwei mehrjährig intensivmedizinisch erfahrenen praktizierenden Fachärztinnen oder Fachärzten mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin einvernehmlich“ getroffen werden kann. Sind Menschen mit Behinderung betroffen, müsse eine dritte Person „mit entsprechender Fachexpertise für die Behinderung oder die Vorerkrankung“ hinzugezogen werden.

Die Richter in Karlsruhe hatten mit ihrer Entscheidung der Verfassungsbeschwerde von neun Menschen mit Behinderung stattgegeben. Weil in der Coronapandemie die Situation drohe, dass Intensivstationen nicht mehr alle Patienten aufnehmen können und Ärzte eine Auswahl treffen müssen, befürchteten die Kläger, im Zweifel aufgegeben zu werden. Sie wollten den Gesetzgeber mit ihrer Klage zu Vorgaben zwingen.

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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wies darauf hin, dass er allein über ein Diskriminierungsverbot von Menschen mit Behinderung zu entscheiden hatte, nicht über andere Gruppen. Wie die nun unverzüglich zu treffenden Regelungen inhaltlich auszusehen haben, wurde vom Ersten Senat nicht entschieden. „Bei der konkreten Ausgestaltung kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu“, hieß es in der Entscheidung.

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