Nachlass: Das passiert mit den Schulden nach dem Tod
Neben der emotionalen Belastung müssen Angehörige nach einem Trauerfall auch viel organisieren. Was gilt für die Erbauschlagung?
Foto: IMAGO / Zoonar IIFrankfurt. Wenn ein Mensch verstirbt, müssen die Angehörigen nicht nur emotional den Verlust bewältigen. Sie stehen auch vor allerlei bürokratischen Aufgaben und finanziellen Fragen. Hat der Verstorbene ein Testament verfasst, muss dieses umgehend dem Nachlassgericht übergeben werden. Wer nicht so handelt, macht sich strafbar. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge: Zuerst sind Ehe- oder Lebenspartner sowie Kinder und Enkelkinder an der Reihe.
Doch eine Erbschaft bedeutet nicht immer neuen Reichtum. Der Nachlass kann auch überschuldet sein, und Erben müssen grundsätzlich für die Schulden aufkommen. In solchen Fällen kann es sich anbieten, das Erbe auszuschlagen.
Für die Entscheidung bleibt allerdings wenig Zeit. Deshalb kann es sinnvoll sein, das Erbe anzunehmen und dann rechtliche Schritte zu ergreifen, um eine Haftung mit dem persönlichen Vermögen auszuschließen. Wie genau das funktioniert und woran Erben außerdem denken sollten – ein Überblick.
Erbe: Was passiert, wenn ein Mensch stirbt?
Ist ein Mensch gestorben, stellt ein Arzt einen Totenschein aus. Spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes muss der Todesfall beim Standesamt gemeldet werden. Das Amt stellt Sterbeurkunden aus und tritt automatisch in Kontakt mit dem Zentralen Testamentsregister. Dieses prüft, ob ein Testament registriert ist. Falls ja, wird das zuständige Nachlassgericht informiert. Dieses eröffnet das Testament und informiert die Erben sowie alle weiteren Personen, die vom Erbfall betroffen sind. Das können zum Beispiel Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer sein.
Womöglich hat der Erblasser sein Testament zu Hause verwahrt. Wer es findet, muss es umgehend dem Nachlassgericht übergeben. Ansonsten macht sich die Person der Urkundenunterdrückung strafbar.
Gibt es kein Testament, muss das Nachlassgericht alle in Betracht kommenden gesetzlichen Erben ermitteln. Üblicherweise befragt das Gericht den nächsten Angehörigen des Verstorbenen zu den Verwandtschaftsverhältnissen. Sind diese unklar, „bestellt das Gericht einen Nachlasspfleger, der wiederum einen Erbenermittler beauftragen kann“, sagt Julia Roglmeier, Fachanwältin für Erbrecht aus München.
Erbe ausschlagen: Muss ich eine Erbschaft annehmen?
Um eine Erbschaft anzunehmen, braucht es keine explizite Erklärung. Nach dem Tod des Erblassers beginnt der Status als Erbe automatisch. Dieser ergibt sich entweder aus der gesetzlichen Erbfolge oder weil man in einem Testament als Erbe benannt wurde.
Wer die Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie ausschlagen. Dafür kann ein Erbe einen Termin beim Nachlassgericht – am letzten Wohnsitz des Verstorbenen oder am eigenen – vereinbaren.
Alternativ kann ein Notar eine Ausschlagungserklärung verfassen. Diese muss der Erbe dann – möglichst per Einschreiben – fristgerecht an das Gericht schicken. „Ein selbst verfasster Brief, der nicht beglaubigt wurde, reicht für eine Ausschlagung nicht aus“, sagt Martin Thelen, Notar in Köln.
Erbe ausschlagen: Wie viel Zeit bleibt zum Ablehnen?
Sobald man von einer Erbschaft erfährt, hat man in der Regel sechs Wochen Zeit, diese auszuschlagen. „Gibt es kein Testament, läuft die Frist ab Kenntnis des Erbfalls“, sagt Roglmeier. „Mit einem Testament oder einem Erbvertrag beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe dieses Dokuments durch das Nachlassgericht.“
Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hielt sich der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland auf, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. „Unter einen Auslandsaufenthalt fällt dabei auch ein Urlaub oder eine Geschäftsreise“, erläutert Roglmeier. Das gelte jedenfalls dann, wenn es sich um einen längeren Aufenthalt und nicht nur um einen Tagesaufenthalt handele.
Warum sollte ich ein Erbe ausschlagen?
Bei einer Erbschaft gilt das Prinzip „alles oder nichts“. Vermögen einzustreichen und Schulden zurückzuweisen ist nicht möglich. „Der häufigste Grund für eine Ausschlagung ist daher die Annahme, dass ein Nachlass überschuldet ist“, sagt Thelen. „Gelegentlich kommt es aber auch vor, dass jemand keinen Kontakt zu dem Verstorbenen hatte und auch mit seinem Nachlass nichts zu tun haben möchte.“
Zudem gibt es taktische oder lenkende Ausschlagungen: „Insbesondere in vermögenden Familien kommt das häufiger vor“, sagt Anwältin Roglmeier. „Um Steuern zu sparen, schlägt etwa die Tochter eines Verstorbenen das Erbe aus, sodass die Enkelkinder erben und ihre steuerlichen Freibeträge nutzen können.“
Das könnte zum Beispiel sinnvoll sein, wenn die Tochter in den vergangenen zehn Jahren bereits eine umfangreiche Schenkung vom Verstorbenen erhalten hat oder voraussichtlich selbst einmal ein größeres Vermögen an ihre Kinder vererben wird.
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Grundsätzlich gilt: Wenn Kinder oder Enkelkinder des Verstorbenen eine Erbschaft ausschlagen, haben sie auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Eine Besonderheit gibt es jedoch, wenn ein Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten zum Vorerben eingesetzt hat. „Wer eine solche ‚rechtlich belastete‘ Erbschaft ausschlägt, hat ausnahmsweise doch einen Pflichtteilsanspruch“, erläutert Roglmeier. Zudem können Ehepartner, die in einer Zugewinngemeinschaft lebten, trotz Ausschlagung einen Pflichtteilsanspruch haben.
Wichtig auch: Solange man sich noch nicht entschieden hat, ob man das Erbe antreten möchte, sollte man keinen Erbschein beantragen, nicht über das Vermögen des Verstorbenen verfügen und keine Schulden begleichen. Ansonsten könnte dies als sogenannte konkludente Annahme der Erbschaft gewertet werden, und eine Ausschlagung ist nicht mehr möglich.
Bleibt bei Schulden nur die Erbausschlagung?
Wer vermutet, dass ein Nachlass überschuldet sein könnte, steht vor einem Dilemma: Es bleibt nur wenig Zeit, und der Zugriff auf Finanzunterlagen und Konten kann schwierig sein. „Ich würde nicht dazu raten, ein Erbe vorschnell auszuschlagen“, sagt Roglmeier. „Oftmals ist es besser, eine Erbschaft erst einmal anzunehmen. Im nächsten Schritt kann man die Haftung immer noch auf den Nachlass beschränken, sodass Gläubiger des Verstorbenen nicht auf das Vermögen des Erben zugreifen können.“
Gemäß der sogenannten Dreimonatseinrede (Paragraf 2014 BGB) darf der Erbe in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft die Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern. In dieser Zeit kann er genau prüfen, wie hoch die Schulden und das Vermögen sind. Ist der Nachlass eindeutig überschuldet, muss der Erbe beim Nachlassgericht ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.
In Zweifelsfällen kann er eine Nachlassverwaltung beantragen. Auch dadurch haftet er nicht mehr mit seinem privaten Vermögen. Allerdings kann er auch nicht mehr über den Nachlass entscheiden. Ein vom Gericht bestellter Verwalter hat dann die Aufgabe, Gläubiger aus dem Nachlass zu bezahlen. Was übrig bleibt, erhält der Erbe.
Für Anträge auf Nachlassverwaltung oder -insolvenz besteht kein Anwaltszwang. Dennoch kann es sinnvoll sein, zu den Folgen und Kosten Rechtsrat einzuholen.
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Erbausschlagung: Kann ich die Entscheidung zurücknehmen?
„Möchte eine Person eine ausgeschlagene Erbschaft doch annehmen, muss sie nachweisen, dass sie sich bezüglich der Zusammensetzung des Nachlasses geirrt hat“, sagt Roglmeier. Dies könnte der Fall sein, wenn zwischenzeitlich Vermögenspositionen oder auch Nachlassverbindlichkeiten auftauchen, die der Erbe bei Ausschlagung der Erbschaft falsch zugeordnet hat. „Die Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung oder -annahme ist kompliziert und ihr Erfolg stets einzelfallabhängig“, so die Anwältin.
Laut einem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf kommt es etwa darauf an, dass sich ein Erbe ausführlich über einen Nachlass informiert hat. Wer seine Entscheidung auf Basis von Spekulationen getroffen hat, kann seine Ausschlagung nicht anfechten (Az: I-3 Wx 166/20).
Erbschaft: Was gilt für minderjährige Kinder?
Wer selbst eine Erbschaft ausschlägt und Kinder hat, muss bedenken, dass der Nachwuchs an nächster Stelle der Erbfolge steht. „Eltern müssen die Erbschaft daher auch für ihre minderjährigen Kinder ausschlagen“, sagt Notar Thelen. Wichtig dabei: Selbst das ungeborene Kind im Mutterleib ist bereits erbfähig. Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es dazu: „Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren“ (Paragraf 1923 BGB).
Brauche ich einen Erbschein?
Um sich gegenüber Behörden und Banken als Erbe ausweisen zu können, benötigen Erben häufig entweder einen Erbschein oder ein notariell beglaubigtes Testament. „Verpflichtend ist eines dieser Dokumente, wenn der Erbe Änderungen im Grundbuch oder im Handelsregister vornehmen lassen möchte“, sagt Thelen. Dies kann nötig sein, wenn ein Grundstück oder eine Immobilie zum Nachlass gehört und der Erbe als neuer Eigentümer eingetragen werden muss. Wer Unternehmensanteile erbt, muss den Handelsregistereintrag ändern lassen.
Der Erbschein kann beim Nachlassgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen oder bei einem Notar beantragt werden. Die Kosten dafür richten sich nach dem Wert des Nachlasses.
Kann ich ein Testament anfechten?
Eine Testamentsanfechtung ist juristisch kompliziert. „Allein der Umstand, dass der Testamentsinhalt einem nahen Angehörigen nicht gefällt, berechtigt nicht zur Anfechtung“, sagt Roglmeier. „Es muss nachgewiesen werden, dass der Erblasser selbst zum Zeitpunkt der Errichtung einem Irrtum unterlag oder zur Testamentserrichtung gezwungen wurde.“ Zudem gibt es nur eine kurze Frist: Ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes kann ein Testament ein Jahr lang angefochten werden.
Ein Grund für die Anfechtung kann die Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten sein (Paragraf 2079 BGB). „Ein solcher Fall kann zum Beispiel dann eintreten, wenn der Erblasser ein Kind hat, von dem er nichts wusste, als er seinen letzten Willen niedergelegt hat“, so Roglmeier.
Wer muss die Beerdigung organisieren und bezahlen?
Im Allgemeinen sind die nächsten Angehörigen verpflichtet, die Beerdigung eines Verstorbenen zu organisieren. Dies ist in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Unabhängig davon muss gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch der Erbe die Bestattungskosten zahlen (Paragraf 1968 BGB). Im Zweifelsfall könnte ein Angehöriger also seine Auslagen vom Erben zurückfordern.
Wer muss über den Todesfall informiert werden?
Die verstorbene Person muss bei der gesetzlichen Rentenversicherung und sämtlichen anderen Versicherern wie etwa der Krankenkasse und dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abgemeldet werden. „Bei Versicherungen, insbesondere bei Lebensversicherungen, gelten mitunter kurze Fristen, hier muss der individuelle Vertrag beachtet werden, damit keine Nachteile entstehen“, sagt Roglmeier.
Auch sonstige Verträge müssen gekündigt werden. Für Mietverträge gilt: „War der Verstorbene selbst Vermieter, treten die Erben automatisch an seine Stelle“, sagt Notar Thelen. „War der Verstorbene Mieter, geht der Mietvertrag gegebenenfalls auf den überlebenden Partner über. Wohnte der Verstorbene allein, werden die Erben Mieter“, so Thelen. „Sie haben jedoch ein außerordentliches Kündigungsrecht.“
Dieser Artikel erschien bereits am 10.04.2023. Der Artikel wurde erneut geprüft und mit leichten Anpassungen aktualisiert.