Steuertipp: So nutzen Sie den Steuervorteil beim Unternehmensverkauf
Wer über 55 ist, kann einen Steuerfreibetrag von 45.000 Euro auf Betriebsveräußerungen erhalten.
Foto: Stone/Getty ImagesBerlin. Wer würde nicht gern in die Zukunft schauen können, wenn wichtige Entscheidungen anstehen. Immerhin ließe sich auf diese Weise so manches verhindern, was sich durch eine spätere Entwicklung vielleicht als nachteilig erweist. Das gilt gerade auch in finanziellen Angelegenheiten. Umso ärgerlicher ist es schließlich, wenn diese sich später unerwartet als teure Fehlentscheidung entpuppen und nicht mehr zu ändern sind.
Auch die Einkommensteuer hält in Bezug auf Wahlrechte ein paar Entscheidungshürden für Steuerpflichtige bereit – und zwar erst recht, wenn eine Prüfung des Finanzamts die Grundlagen ändert. Ob Anpassungen in solchen Fällen möglich sind, hatte aktuell der Bundesfinanzhof zu entscheiden.
Im Jahr 2007 hatte ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb veräußert. Im Folgejahr stellte er den Antrag auf ermäßigte Besteuerung des erzielten Veräußerungsgewinns nach Paragraf 16 Abs. 4 EStG, den das Finanzamt annahm. Die Ermäßigung sieht einen Freibetrag von 45.000 Euro vor, der nicht versteuert werden muss. Er reduziert sich um den Betrag jedoch, der den Veräußerungsgewinn von 136.000 Euro übersteigt. In Anspruch nehmen können diesen Steuervorteil alle Steuerpflichtigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft berufsunfähig nach den Vorgaben der Sozialversicherung sind, allerdings nur einmal im Leben.
Zu einem späteren Zeitpunkt kam es dann jedoch noch zu einer Prüfung durch das Finanzamt, die einen niedrigeren Veräußerungsgewinn ergab, wodurch sich wiederum die Einkommensteuer reduzierte. In Folge der geänderten Ausgangssituation teilte der Unternehmer dem zuständigen Finanzamt innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Änderungsbescheid mit, dass er seinen Antrag auf ermäßigte Besteuerung für diesen Fall zurücknehmen wolle.
Keine Änderung, wenn Steuerbescheid bestandskräftig
Stattdessen stellte er ihn nun in Zusammenhang mit der Veräußerung einer anderen Gesellschaft im Jahr 2014. Denn dabei war nach der Korrektur durch das Finanzamt für die 2007 verkaufte Gesellschaft nun ein höherer Gewinn entstanden, sodass die ermäßigte Besteuerung für den 2014er Verkauf für ihn vorteilhafter gewesen wäre. Diesem Wunsch des Steuerpflichtigen kam das Finanzamt jedoch nicht nach. Auch die anschließende Klage vor dem Finanzgericht Köln brachte keinen Erfolg.
Unternehmensverkäufe bringen auch Steuervorteile.
Foto: imago images/MiSIn seiner aktuellen Entscheidung kam der Bundesfinanzhof zu demselben Ergebnis wie die Vorinstanz (Az. III R 25/22). Dabei stellten die Richter zwar grundsätzlich fest, dass der Antrag frei widerruflich und dabei nicht an eine Frist gebunden ist. Er kann jedoch nur so lange geändert werden, wie der Steuerbescheid nicht bestandskräftig ist. Das ist in der Regel nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Fall.
Kommt es nachträglich zu einer Änderung des Steuerbescheids, sind Anpassungen lediglich im Rahmen der geänderten Punkte möglich. In allen übrigen bleibt die Bestandskraft des ursprünglichen Grundlagenbescheids, für den die ermäßigte Besteuerung ursprünglich gestellt wurde, bestehen. Für den Unternehmer ergibt sich daraus, dass er seinen Antrag auf ermäßigte Besteuerung nicht mehr rückgängig machen kann.
Praxistipp: So kann der Antrag nachträglich geändert werden
Verkaufen Unternehmerinnen und Unternehmer ihren erfolgreichen Betrieb an einen Nachfolger, können sie sich in den meisten Fällen über einen beträchtlichen Veräußerungsgewinn freuen. In Bezug auf die zu zahlende Einkommensteuer folgt daraus jedoch: Ihre Steuerlast fällt im Verkaufsjahr deutlich höher aus, als sie dies aus den gewöhnlichen Geschäftsjahren gewohnt sind. Deshalb räumt der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, die Besteuerung mit einem ermäßigten Steuersatz zu wählen.
Wer sich für die ermäßigte Besteuerung entscheidet, sollte allerdings unbedingt bedenken: Steuerpflichtige können den Antrag nur einmal im Leben stellen. Für alle diejenigen, die mehrere Unternehmen führen, gilt es daher abzuwägen, in welchem Fall sie ihr Wahlrecht ausüben sollten. Zu beachten ist außerdem, dass Unternehmer die Besteuerung zum ermäßigten Steuersatz aktiv beantragen müssen. Stellen sie den Antrag nicht, berechnet das Finanzamt die Einkommensteuer automatisch nach dem normalen Steuersatz.
Ein Schild weist den Weg zum Finanzamt in Rostock.
Foto: dpaEine nachträgliche Ausübung des Wahlrechts ist nur möglich, solange die Einspruchsfrist nach Erteilung des Steuerbescheids noch nicht abgelaufen ist. Danach entfällt die Möglichkeit auf Erhalt der Steuerermäßigung unwiderruflich.
Grundsätzlich besteht tatsächlich nur die Möglichkeit, innerhalb der Einspruchsfrist von vier Wochen sein Wahlrecht nachträglich geltend zu machen.
Denn nach dieser Zeit wird der Steuerbescheid bestandskräftig. Anders sähe es nur dann aus, wenn der Bescheid mit dem Vermerk „unter Vorbehalt der Nachprüfung“ erlassen wurde.
Dann hat sowohl das Finanzamt als auch der Steuerpflichtige noch die Möglichkeit, Änderungen auszulösen – zum Beispiel indem ein Wahlrecht ausgeübt wird.
>> Lesen Sie auch: Wenn die Abfindungszahlung bei der Einkommensteuer zum Problem wird
Das Finanzamt kann den Vorbehalt der Nachprüfung jederzeit aufgeben. Tut es dies nicht, entfällt er mit Ablauf der Festsetzungsfrist.
Diese beträgt regulär vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben wurde.
Ist dieser Steuertipp interessant für Sie? Weitere Beiträge finden Sie bei unserem Kooperationspartner Haufe.de.