BGH-Urteil: Vermieter können Schäden länger mit der Kaution verrechnen
Berlin. Stellt sich beim Auszug eines Mieters heraus, dass er Schäden in der Wohnung verursacht hat, darf der Vermieter die Kaution nutzen, um die Reparaturkosten zu begleichen. Eigentlich verjähren Schadensersatzforderungen von Vermietern innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug des Mieters. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass Vermieter auch nach dieser Frist Schadensersatzforderungen von der Kaution abziehen dürfen, ohne dass sie dafür komplizierte formale Anforderungen einhalten müssen.
Im verhandelten Fall hatte die Vorinstanz zugunsten der klagenden Mieterin entschieden, weil der Vermieter ihr nicht innerhalb der sechs Monate nach Auszug mitgeteilt hatte, dass er finanziellen Schadensersatz statt einer Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands der Mietwohnung verlangt. Daran dürfe die Verrechnung mit der Kaution nicht scheitern, urteilte der BGH. Der Eigentümerverband Haus & Grund begrüßte die „praxistaugliche Flexibilität“, die das Urteil schaffe. Er rät Vermietern dennoch, die Kaution zügig abzurechnen.