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Riester-RenteUrteil gegen Sparkasse wegen nicht ausgewiesener Kosten

Die Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch darf bei einem Riester-Banksparplan keine Kosten für die Auszahlung erheben, die zuvor nicht im Vertrag vereinbart waren. Sparer sollten ihre Verträge prüfen.Elisabeth Atzler, Anke Rezmer 22.10.2024 - 17:46 Uhr Artikel anhören
Sparschwein: Erfolgreiche Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch wegen eines speziellen Riester-Banksparplans. Foto: dpa

Frankfurt. Erneut hat ein Gericht ein Urteil gegen intransparente Gebühren bei Riester-Verträgen gefällt. Die Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch in Baden-Württemberg darf nach dem Richterspruch beim Landgericht Hechingen ihren Kunden, die einen als „Vorsorge Plus“ bezeichneten Riester-Banksparplan abgeschlossen haben, kein Verrentungsangebot für die Auszahlphase unterbreiten, das zusätzliche und zuvor nicht vereinbarte Kosten enthält.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die Sparkasse auf Unterlassung geklagt. Die Verbraucherzentrale hat das schriftliche Urteil des Landgerichts im Internet veröffentlicht (Az. 5O11/24 KfH). Die Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch äußerte sich dazu bis Dienstagnachmittag nicht.

Niels Nauhauser, verantwortlich für Altersvorsorge bei der Verbraucherzentrale, rechnet damit, dass Riester-Verträge weiterer Anbieter in dieser Art gestaltet sind. Er fordert Kunden von Riester-Banksparplänen, Riester-Fondssparplänen und Riester-Bausparverträgen daher auf, ihre Verträge zu prüfen und eventuell zu Unrecht erhobene Gebühren zurückzufordern.

Das Urteil des Landgerichts vom 15. Oktober ist noch nicht rechtskräftig. Dabei ging es um einen „Vorsorge Plus“-Vertrag der Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch. Nach Ablauf der Ansparphase hatte das Geldhaus verschiedene Varianten der Kapitalverwendung vorgeschlagen, die jeweils zusätzliche, vorher nicht vereinbarten Kosten für den Kunden verursachten. So sollten bei einer lebenslangen Leibrente einmalig fünf Prozent der angesparten Summe und später jeweils 1,5 Prozent der jährlichen Auszahlung erhoben werden.

Der Kunde wandte sich daraufhin an die Verbraucherzentrale und verlangte eine kostenfreie Variante. „In diesen Angeboten tauchten plötzlich Kosten auf, von denen nie die Rede war“, moniert Nauhauser. Diese Praxis sei dem Urteil zufolge rechtswidrig. Die Verbraucherzentrale habe in einem vergleichbaren Fall eine weitere Sparkasse verklagt, sagt er.

Der Bundesgerichtshof urteilte bereits über eine Riester-Kostenklausel

Zuvor hatte der Bundesgerichtshof (BGH) nach Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg am 21. November 2023 bereits entschieden, dass die Kostenklausel in einem „Vorsorge Plus“- Vertrag wegen Intransparenz unwirksam ist. In dem konkreten Fall ging es damals um Riester-Banksparpläne, die bei der Sparkasse Günzburg-Krumbach in Bayern abgeschlossen wurden. Nach Auffassung Nauhausers dürften bereits seit diesem Urteil keine solchen Kostenklauseln mehr verwendet werden.

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Aktuell gibt es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zufolge rund eine halbe Million geförderte Banksparpläne, gut drei Millionen Riester-Fondsverträge und 1,6 Millionen Riester-Bausparverträge. Die meisten der gut 15 Millionen Riester-Renten sind Versicherungen. Die Förderrente fürs Alter wird vielfach als überteuert, zu starr und zu kompliziert kritisiert. Die Bundesregierung diskutiert gerade einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der geförderten Vorsorge.

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