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Witwenrente berechnen 2024Was Hinterbliebene zur Berechnung und Höhe der Rente wissen müssen

Wie unterscheiden sich große und kleine Witwenrente? Wie läuft die Berechnung und wie viel darf man hinzuverdienen? So kommen Witwen und Witwer an mehr Rente.Dörte Neitzel 08.03.2024 - 13:38 Uhr Artikel anhören

Lesen Sie hier, wie sie Ihre Witwenrente berechnen und worauf Sie dabei achten müssen.

Foto: dpa

Düsseldorf. Hinterbliebene Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente. In Deutschland lag die Gesamtzahl der Bezieher Ende 2022 bei mehr als 5,2 Millionen Menschen, wie aus einer Statistik der Deutschen Rentenversicherung hervorgeht. 

Da Frauen den Großteil der Beziehenden ausmachen, ist im Folgenden vereinfacht nur von Witwenrente die Rede.

Voraussetzungen für den Bezug von Witwenrente

Damit Ehepartner Anspruch auf eine Witwenrente haben, müssen laut Sozialgesetzbuch (SGB) einige Bedingungen erfüllt sein.

  • Der oder die Verstorbene muss bereits eine Rente bezogen haben oder
  • mindestens fünf Jahre lang Beiträge für die Rentenversicherungen gezahlt haben (Mindestversicherungszeit).
  • Das Ehepaar muss zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein. Ausnahme: Der Ehepartner oder Lebenspartner stirbt beispielsweise bei einem Unfall. Dann besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch.

Keinen Anspruch auf Witwenrente haben Hinterbliebene, die sich für das Rentensplitting entscheiden. Dabei werden die Rentenansprüche aus der Zeit der Ehe zu gleichen Teilen untereinander aufgeteilt. Vorteilhaft ist das vor allem für den Partner mit den geringeren Anwartschaften.

Witwen und Witwer müssen Witwenrente in jedem Fall beantragen, sie wird nicht automatisch gezahlt.

Witwenrente: Altes oder neues Recht?

Hinterbliebene bekommen Witwenrente nach altem Recht, wenn

  • der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder
  • der Ehepartner zwar nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, die Eheleute aber vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

Das neue Recht für Witwenrente wird angewendet, wenn

  • die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder
  • die Heirat zwar früher stattfand, beide Partner jedoch nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.

Wann gibt es die kleine Witwenrente?

Anspruch auf die kleine Witwenrente haben Ehepartner, die

  • die Altersgrenze noch nicht erreicht haben (siehe Tabelle),
  • nicht erwerbsgemindert sind,
  • kein Kind erziehen.

Die Höhe der kleinen Witwenrente berechnet die Rentenversicherung folgendermaßen: Zunächst prüft sie, welchen Rentenanspruch der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt seines Todes gehabt hätte oder wie hoch die bereits gezahlte Rente war. Von diesem Betrag bekommt der Ehepartner 25 Prozent als kleine Witwenrente.

Nach neuem Recht ist die Dauer der Zahlung bei der kleinen Witwenrente auf zwei Jahre nach dem Tod des Ehepartners befristet. Nach altem Recht ist der Bezug zeitlich nicht begrenzt.

Wann gibt es die große Witwenrente?

Gemäß Paragraf 46 Abs. 2 SGB haben Hinterbliebene ohne erneute Heirat Anspruch auf die große Witwenrente, wenn sie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Erreichen eines bestimmten Alters (siehe Tabelle)
  • Erwerbsminderung wegen Krankheit oder Behinderung
  • Erziehung eines eigenen Kindes (unter 18) oder des minderjährigen Kindes des Verstorbenen
  • Betreuung eines behinderten Kindes

Für die Höhe der großen Witwenrente ist der Rentenanspruch des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes maßgeblich. Alternativ wird die Höhe der bereits gezahlten Rente herangezogen.

Witwen oder Witwer erhalten 55 Prozent dieses Betrags und das unbefristet bis an ihr Lebensende. Werden die alten Regeln angewendet, beträgt der Anteil 60 Prozent.

Altersgrenze für kleine und große Witwenrente

Quelle: Gesetzliche Rentenversicherung, § 242a SGB VI

Bei der großen Witwenrente gibt es das sogenannte Sterbevierteljahr. Das bedeutet, dass in den drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners dessen Rente in voller Höhe an den Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Eigenes Einkommen wird dabei nicht angerechnet. Ab dem vierten Monat zahlt die Rentenversicherung dann die eigentliche Witwenrente.

Wann gibt es einen Kinderzuschlag zur Witwenrente?

Ein Kinderzuschlag wird nur unter der Bedingung gezahlt, dass der Hinterbliebene ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erzogen hat. Bei der großen Witwenrente wird der Zuschlag nach dem Sterbevierteljahr gezahlt, bei der kleinen Witwenrente ab der Beantragung.

Die Höhe des Zuschlags hängt seit Juli 2023 von zwei Faktoren ab: der Anzahl der Kinder sowie dem Bezug der großen oder kleinen Witwenrente. Bis Juli 2023 beeinflusste auch der Wohnort den Zuschlag. Die Unterscheidung zwischen neuen und alten Bundesländern entfällt mittlerweile.

Höhe des Kinderzuschlags bei der Witwenrente nach neuem Recht

Quelle: Deutsche Rentenversicherung (Juli 2023)

Der Kinderzuschlag wird nur bei der Witwenrente nach neuem Recht gezahlt. Witwen, die ihre Rente nach altem Recht erhalten, bekommen keinen Kinderzuschlag.

Witwenrente: Berechnung der Abschläge

Stirbt der Ehepartner, bevor er die Altersgrenze erreicht, werden sowohl bei der kleinen als auch bei der großen Witwenrente Abschläge vorgenommen. Diese werden schrittweise bis zum Jahr 2024 erhöht, bis die 65 Jahre erreicht sind.

Altersgrenzen für Abschläge

Ist der Verstorbene also im Jahr 2021 mit 64 Jahren und sechs Monaten gestorben, erhält der Ehepartner die volle Witwenrente. Jeder Monat vor der gültigen Altersgrenze wird mit 0,3 Prozent Abzug belegt. Der Abschlag ist jedoch auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt.

>> Lesen Sie passend zum Thema Altersvorsorge:

Witwenrente berechnen: Freibetrag und Anrechnung von Einkommen

Einkünfte des Hinterbliebenen werden grundsätzlich auf die Witwenrente angerechnet. Eine Ausnahme bilden nur das Sterbevierteljahr und Waisenrenten. Nach neuem Recht sind folgende Einkommen aus dem In- und Ausland zu berücksichtigen:

  • Gehalt oder Lohn aus einer angestellten oder selbstständigen Tätigkeit
  • Arbeitslosengeld I
  • Krankengeld
  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Zinseinkünfte
  • Gewinne aus Verkäufen
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Betriebsrenten
  • Renten aus privaten Versicherungen (Lebens-, Unfall- oder Rentenversicherung)
  • Elterngeld

Quelle: Deutsche Rentenversicherung


Die einzelnen Einkommensarten werden unterschiedlich angerechnet. So werden eigene Renten nur zu 86 Prozent angerechnet, Erwerbseinkommen zu 60 Prozent. Das soll ein realistisches Nettoeinkommen darstellen. Nach altem Recht werden lediglich Erwerbs- und dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt.

Nicht angerechnet werden:

  • Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Blindengeld,
  • Erträge aus einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge (Riester­Rente),
  • Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG),Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Blindengeld,
  • Erträge aus einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge (Riester­Rente),
  • Berufsausbildungsbeihilfe für Auszubildende, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG),
  • Grund­ und Ausgleichsrenten der Kriegsopferversorgung sowie Kriegsopferfürsorge,
  • von einem Pflegebedürftigen an die Pflegeperson gezahlter Verdienst (wenn dieser nicht höher ist
    als das gesetzliche Pflegegeld),
  • Renten nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem
    Bundesentschädigungsgesetz,
  • Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen
    Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden. Letzteres gilt nur, wenn rentenrechtliche Zeiten aufgrund einer Verfolgung in der Rente enthalten sind.
  • Grund­ und Ausgleichsrenten der Kriegsopferversorgung sowie Kriegsopferfürsorge,
  • von einem Pflegebedürftigen an die Pflegeperson gezahlter Verdienst (wenn dieser nicht höher ist
    als das gesetzliche Pflegegeld),
  • Renten nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem
    Bundesentschädigungsgesetz,
  • Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen
    Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden. Letzteres gilt nur, wenn rentenrechtliche Zeiten aufgrund einer Verfolgung in der Rente enthalten sind.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung


Von der Summe der einzelnen Einkünfte wird ein Freibetrag abgezogen. Er beträgt das 26,4-Fache des jeweils gültigen Rentenwerts. Dieser liegt aktuell bei 37,60 Euro (Stand 2023). Der Freibetrag beträgt in allen Bundesländern 992,64 Euro. Jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente erhöht diesen Freibetrag um das 5,6-Fache des Rentenwertes, aktuell also um 210,56 Euro.

Der Teil des Einkommens, der den Freibetrag übersteigt, wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Entsprechen diese 40 Prozent genau der Rentenzahlung, erhalten Witwen und Witwer keine Rente mehr. Das nennt sich „Nullrentner“ und bedeutet, dass sie zwar Anspruch auf Witwenrente haben, sie aber aufgrund zu hoher eigener Einkommen keine Zahlung erhalten. Fällt das Einkommen weg, lebt die Zahlung wieder auf.

Welche Frist ist bei der Witwenrente zu beachten?

Bei den Fristen zählen für die Rentenversicherung – unabhängig von der Rentenart – Monate immer als volle Kalendermonate.

Bei der Witwenrente beträgt die Antragsfrist ab dem Todestag zwölf Monate. Diese Frist gilt auch, wenn eine Rente schon einmal weggefallen ist und später erneut beantragt wird. Stellen Hinterbliebene den Antrag auf Witwenrente später, beginnt die Rente erst ab dem Antragsmonat zu laufen. Sie wird nicht rückwirkend gezahlt.

Wann endet die Zahlung von Witwenrente?

Die kleine Witwenrente ist nach neuem Recht auf zwei Jahre befristet, danach enden die Zahlungen automatisch.

In jedem Fall stoppt die Rentenversicherung die Witwenrente, wenn der Hinterbliebene wieder heiratet. Das gilt für die kleine und die große Witwenrente gleichermaßen. Wird die neue Ehe aufgelöst oder verstirbt der neue Ehepartner, kann der alte Anspruch auf Witwenrente wieder aufleben.

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Erstveröffentlichung: 18.01.2022, 15:30 Uhr (zuletzt aktualisiert: 08.03.2024, 11:55 Uhr).

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