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InsolvenzWie die Corona-Pleiteregeln geändert werden müssen

Esprit, Maredo, Karstadt: In der Coronakrise hat es schnell erste Insolvenzen gegeben. Die Gesetze und Fristen wurden zwar gelockert, aber Experten fordern weitere Schritte.Heike Anger 07.04.2020 - 04:00 Uhr

Galeria Karstadt Kaufhof: Der Warenhauskonzern wäre von der Vertrauenskrise durch einen befürchteten Zahlungsausfall nach dem Shutdown nicht so stark betroffen.

Foto: AFP

Berlin. In der Coronakrise gerät die deutsche Wirtschaft ins Wanken. Immer länger wird die Liste der Pleiteunternehmen. So will der Warenhauskonzern Galeria Karstadt Kaufhof mit seinen rund 28.000 Mitarbeitern unter einem Schutzschirmverfahren seine Sanierung fortsetzen.

Gleiches gilt für mehrere deutsche Tochtergesellschaften des Modekonzerns Esprit. Die Restaurantketten Vapiano und Maredo meldeten Insolvenz an. Laut einer Umfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) sehen sich in der Reisebranche und im Gastgewerbe rund 40 Prozent der Betriebe akut von Insolvenz bedroht.

Die Regierung hat zwar die Insolvenzantragspflicht für von der Coronakrise betroffene Firmen bis zum 30. September ausgesetzt – bei möglicher Verlängerung der Maßnahme bis zum 31. März 2021. Demnach gilt ein Unternehmen als von der Krise betroffen, wenn es am 31. Dezember 2019 noch nicht zahlungsfähig war.

Doch nun warnt der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV), Jörn Weitzmann, vor einer zu langen Aussetzung. „Das kann einen Vertrauensverlust in der Wirtschaft bewirken“, sagte Weitzmann dem Handelsblatt. Ein Lieferant werde auf Vorkasse umsteigen, wenn er sich nicht mehr sicher sein könne, dass sein

Auftraggeber die Ware auch bezahle, weil er vielleicht schon längst überschuldet und zahlungsunfähig sei.
In der Folge wäre die Produktivität erheblich belastet, weil Zahlungseingänge überprüft werden müssten. Lieferketten könnten reißen und die Just-in-time-Produktion stoppen. „Die Rezession würde sich verschärfen“, warnt Weitzmann.

Zugleich würden „Super-Zombies“ herangezüchtet, also Unternehmen, die nicht nur formal überschuldet und zahlungsunfähig seien, sondern nur noch mithilfe von Neuschulden am Leben gehalten würden.

Insolvenzexperte fordert Klarstellung des Gesetzgebers

Der DAV-Experte verweist auf den legendären Essay „The Market for Lemons“ von Wirtschaftsnobelpreisträger George Akerlov. Dort sei ausführlich beschrieben, was passiere, wenn der Markt kein Vertrauen mehr in die Marktfunktionen habe, Transparenz fehle und Betrüger nicht aus dem Wirtschaftsgeschehen entfernt würden: Der Markt breche zusammen.

Der Insolvenzexperte fordert darum eine Klarstellung des Gesetzgebers: „Es muss deutlich gemacht werden, dass trotz der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht der Eingehungsbetrug weiterhin strafbar ist.“

Wer also im Moment nicht zahlen kann und erkennt, dass er die Verpflichtungen auch zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht wird erfüllen können, der wird wegen eines betrügerischen Vertragsabschlusses bestraft. „Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist kein Freibrief für Moral Hazard und betrügerisches Handeln“, bekräftigte Weitzmann. Dazu müssten sich auch die rechtspolitischen Sprecher der Bundestagsfraktionen ausdrücklich bekennen.

Dass nun zahlreiche Unternehmen Insolvenz anmelden oder das Schutzschirmverfahren beantragen, statt Staatshilfen anzustreben, ist aus Sicht des DAV-Experten der vorteilhaftere Weg. Handelsunternehmen funktionierten nach dem Grundsatz „Waren gegen Geld“.

Sie seien daher von der Vertrauenskrise durch einen befürchteten Zahlungsausfall – der auf der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten beruhe – nach dem Shutdown nicht so stark betroffen. „Es kann daher ein intelligenter Schritt sein, die derzeit entstehenden Verbindlichkeiten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einzufrieren“, meint Weitzmann.

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So könne der Karstadt-Kaufhof-Konzern mit seinem vollen Lager nach der Beendigung des Shutdowns seine Einnahmen nutzen, um frische Waren zu bestellen und zu bezahlen. Das lasse sich jedoch nicht übertragen auf Produktions- oder Dienstleistungsunternehmen, bei denen eine Leistung auf Ziel erfolge.

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