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DebatteBei der Rückgabe von NS-Raubkunst darf nicht mehr lange gefackelt werden

Deutschland will die Rückgabe von Raubkunst beschleunigen. Bund, Länder und Spitzenverbände haben nun den Weg für eine Reform des Restitutionsverfahrens frei gemacht.Christiane Fricke 14.03.2024 - 14:18 Uhr aktualisiert
Der Rat der Stadt Düsseldorf beschloss im April 2023 einstimmig die Restitution. Hier musste die Beratende Kommission nicht eigens um eine Empfehlung gebeten werden. Foto: Christiane Fricke

Düsseldorf. Nicht effizient und viel zu langsam mahlen in Deutschland die Mühlen, wenn es um die Rückgabe von NS-Raubkunst geht. „Wir brauchen die absolute Beschleunigung“, hatte Marion Ackermann, Generaldirektorin der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden in einer öffentlichen Bundestagsanhörung am 11. März gefordert. Eingeladen hatte der Ausschuss für Kultur und Medien, zwei Tage bevor Bund und Länder die Weichen für Restitutionsverfahren neu stellen wollten.

Inzwischen hat die Kulturministerkonferenz den Weg für eine Reform freigemacht. An die die Stelle der „Beratenden Kommission“ soll eine Schiedsgerichtsbarkeit treten, deren Entscheidungen – anders als zuvor – rechtlich verbindlich und von einer weiteren Instanz überprüfbar sein sollen. Damit wäre ein umfassendes, auch Privatleute einbeziehendes Restitutionsgesetz vorerst vom Tisch.

Das am 13. März 2024 beschlossene Reformvorhaben nimmt die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen in die Pflicht; in der Hoffnung, dass Opfer und ihre Erben ihre Ansprüche zukünftig zügig und mit der Aussicht auf Erfolg verfolgen können. 80 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs brauchten diese bislang einen langen Atem, tiefe Taschen und Nerven ohne Ende, um als Bittsteller in mitunter bis zu 15 Jahre dauernden Verfahren zu einem Ergebnis zu kommen. „Wir haben eigentlich keine Zeit mehr zu diskutieren“, hatte der FDP-Politiker Thomas Hacker in der Anhörung ganz richtig angemerkt.

Im Zentrum haben die Interessen der Opfer bislang jedenfalls nicht gestanden, weshalb Helge Lindh (SPD) auch von einem „blinden Fleck“ sprach. Dabei ginge es keinesfalls um eine „Wohltat“, und auch nicht nur um die „Moral“, sondern um das „Recht auf Eigentum“. Damit traf der SPD-Politiker genau den Punkt, an dem sich weiterhin die Geister scheiden: die Frage nämlich, ob dieses Recht gesetzlich verankert werden kann.

In Deutschland konnte man sich bislang schwer vorstellen, ein Restitutionsgesetz zu verabschieden, da wegen des Rechts auf Eigentum Hand an die Verfassung gelegt werden müsste. Stattdessen wurde 2003 die Beratende Kommission (ehemals „Limbach-Kommission“) für Streitfälle eingesetzt. Vielleicht auch in der Hoffnung, dass sich daraus über die Jahre eine Rechtsprechung entwickeln würde.

Die „Beratende Kommission" empfahl der Stadt Düsseldorf, das Gemälde „Füchse“ des Expressionisten Franz Marc (1880-1916) an die Erben des jüdischen Bankiers Kurt Grawi zurückzugeben. Christie's konnte das Bild in ihrem Auftrag später versteigern. Foto: Christie's; Viktor Szymanowicz

Doch diese Rechnung ging nicht auf, „da die Kommission seit Jahren keine Protokolle“ führte „und die Empfehlungen jeweils kurz waren“, erläutert Rechtsanwältin Agnes Peresztegi in ihrer Stellungnahme. Dennoch spricht sich die international in Streitfällen angerufene Anwältin für die Beibehaltung des Kommissionsverfahrens aus. Es biete „ein viel geeigneteres Forum für die Behandlung von Restitutionsansprüchen als die Gerichte“. Die Kommission könne leichter die Grundsätze der Washingtoner Konferenz anwenden, nach denen Beweise auf faire Weise zu prüfen und gerechte Lösungen anzustreben seien.

Der Berliner Rechtsanwalt Ulf Bischof sieht die Verrechtlichung des Kommissionsverfahrens kritisch. Ihm hätte eine „kleine Reform“ gereicht. Das „wäre ein bedeutender Fortschritt jenseits langwieriger Gesetzgebungsverfahren“. Dabei stellte der bislang unverbindliche Charakter der Kommissionsempfehlungen für ihn kein „Manko“ dar. Diese seien „in der Vergangenheit stets umgesetzt“ worden, und man dürfe erwarten, dass dies in Zukunft so bleiben werde.

Parteiübergreifend unstrittig war, dass die Kommission in Zukunft auch schon tätig werden kann, wenn sie nur von einer Seite angerufen wird. Dies ist ein Kernpunkt der nun beschlossenen Reform. Bislang war die Zustimmung beider Streitparteien notwendig. Um die Verfahren nicht in die Länge zu ziehen, hatte Bischof in der Anhörung dafür plädiert, die Kommission nicht erst dann einzubeziehen, wenn sich die Parteien nicht einig wurden. Auch soll sie im Einzelfall eigene, unabhängige Provenienzforschung anstellen, was laut Beschluss nun auch geschehen soll.

Die Punkte entsprechen im Übrigen den Erweiterungen der „Washingtoner Prinzipien“ um „Best Practices“, die erst am 5. März 2024 von 22 Staaten unterzeichnet wurden. Deutschland hat mitunterschrieben und sich damit verpflichtet, die bewährten Vorgehensweisen, auf die man sich geeinigt hat, umzusetzen und nicht nur „zu proklamieren“ wie es Ulf Bischof formuliert. Die Washingtoner Prinzipien gibt es seit 25 Jahren. Als kleinster gemeinsamer Nenner einigten sich 1998 44 Staaten auf elf selbst verpflichtende, allerdings unverbindliche Grundsätze zur Rückgabe von NS-Raubkunst.

Die Einigung der Kulturminister auf eine Verrechtlichung des Restitutionsverfahrens bedeutet, dass es in Deutschland nicht gelungen ist, NS-Unrecht allein aus moralischer Überzeugung heraus aufzuarbeiten. Doch das von dem Berliner Rechtsanwalt Christoph J. Partsch vorgeschlagene umfassende Restitutionsgesetz floss nicht in die Reform ein.

Ungelöst bleibt also der Umgang mit Raubkunst in privatem Besitz. Partsch hatte sich vorgestellt, dass es in Zukunft ausgeschlossen sein sollte, Kulturgüter zu „ersitzen“, die zwischen 1933 und 1945 rassisch oder politisch Verfolgten abhandenkamen. Auch schwebte ihm vor, dass ein bösgläubiger Erwerb widerlegt werden müsse, wenn die Provenienz zwischen 1933 und 1945 nicht eindeutig geklärt wurde. Zudem könne der Anspruch auf Herausgabe seitens der Opfer nicht mehr verjähren.

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Parallel hatte der Berliner Anwalt ein „Restitutionstransparenzgesetz“ vorgeschlagen. Es würde der öffentlichen Hand die Veröffentlichung und Vernetzung von Ergebnissen und Dokumenten vorschreiben und den Anspruch auf Auskunft und Einsichtnahme gegen Bundesbehörden regeln. Die Erben der Opfer seien inzwischen auf allen Kontinenten zuhause. „Da wird allein die Anforderung eines Erbscheins zur Schwierigkeit“, erläuterte Partsch vor dem Gremium.

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Ein verschärftes Restitutionsgesetz, von Partsch als „Große Lösung“ bezeichnet, würde darauf hinauslaufen, dass von Privat bereits erworbenes Kulturgut, das sich als Raubkunst herausstellt, gegen eine Entschädigung enteignet werden könnte. „Allerdings müsse die Entschädigung nicht zwingend dem aktuellen Marktwert entsprechen“, stellt die Rechtsgelehrte Sophie Schönberger in ihrer Stellungnahme fest.

Unter dem Strich wäre es bereits zu begrüßen, wenn der Bund seine Raubkunstbestände schon mal ins Internet stellen, zügig restituieren und das Zentrum Kulturgutverluste in Magdeburg darauf verpflichten würde, seine Arbeit transparent zu machen. Will man staatlich begangenes Unrecht wiedergutmachen, muss bei den öffentlich-rechtlichen Institutionen angesetzt werden. Das ist jetzt geschehen.

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