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KolumneHanno Berger: Auslieferung wegen Betrugs, Verurteilung wegen Steuerhinterziehung?

Die Schweiz hat den Angeklagten im Cum-Ex-Prozess zu klar umrissenen Anforderungen an deutsche Behörden übergeben. Doch werden die eingehalten? 18.04.2022 - 12:20 Uhr Artikel anhören

Dem Strippenzieher in der Steueraffäre Cum-Ex blickt droht eine lange Haft.

Foto: dpa

Frankfurt. Der deutsche Strafprozess erfordert die Anwesenheit des Angeklagten. In Anspielung auf Eppelein von Galingen, der seinen Richtern entkommen war und den Spruch prägte „Die Nürnberger hängen keinen – sie hätten ihn denn zuvor!“, möchte man meinen: „Die Deutschen verurteilen keinen, es sei denn, sie hätten ihn.“

Lange hielt sich der mutmaßliche Erfinder und Drahtzieher des Cum-Ex-Geschäftsmodells, Hanno Berger, in der Schweiz auf. Im Jahre 2012 war er dorthin geflüchtet, während in Frankfurt sein Büro durchsucht wurde.

Deutschland bemühte sich viele Jahre um Auslieferung. Erst am 16. Februar 2022 war der Rechtsweg ausgeschöpft und das Bundesgericht machte den Weg für die Auslieferung frei. Berger wurde in Konstanz an der Grenze deutschen Beamten übergeben.

Interessant lesen sich die Ausführungen der Bundesrichter in Lausanne. Sie konstatieren, Berger werde „vorgeworfen, er habe aus eigenem Antrieb, zusammen mit weiteren Personen, gemäß vorgefasster Bereicherungsabsicht rund um den Dividendenstichtag ein raffiniertes System aufgebaut, um mit der Einreichung von Kapitalertragsteuerbescheinigungen ungerechtfertigte Rückerstattungen durch den deutschen Staat in Millionenhöhe zu erschleichen und somit das fiskalische Rückerstattungssystem der deutschen Kapitalertragsteuer planmäßig auszunutzen“.

Darin liege ein „auslieferungsfähiger Betrug“ nach Artikel 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, der vom nicht auslieferungsfähigen Fiskaldelikt abzugrenzen sei. Bei der Übergabe Bergers wurde Deutschland auf die sich aus dem Spezialitätsprinzip ergebende Begrenzung seiner Strafgewalt hingewiesen.

In der Aufarbeitung der Cum-Ex-Betrugsaffäre muss sich nun der ehemalige Steueranwalt und Finanzbeamte Hanno Berger vor dem Landgericht Bonn verantworten. Im Fall einer Verurteilung droht dem 71-Jährigen eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren.

Die Schweizer vertrauen den Deutschen: „Deutschland wird den Spezialitätsvorbehalt beachten und den Beschwerdeführer nur für diejenigen Delikte verfolgen, für welche die Auslieferung beziehungsweise die Rechtshilfe bewilligt worden ist.“

Ob die Verteidigung Bergers dies in einen Prozesserfolg ummünzen kann, bleibt abzuwarten. Jemanden wegen Betrugs ausliefern zu lassen und dann wegen Steuerhinterziehung zu verurteilen, bedarf jedenfalls einer eingehenden Begründung.

Professor Jens M. Schmittmann ist Chefredakteur der Zeitschriften „Betriebs-Berater“ und „Der Steuerberater“. Dieser Artikel stammt aus der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und letztgenannter Fachzeitschrift.

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