Fotokunst Teuer bezahlte Versprechen verpflichten

Der Heidelberger Rechtsanwalt und Kunsthistoriker Felix Michl. Seine Dissertation befasst sich mit der rechtlichen Verbindlichkeit von Auflagenlimitierungen bei Fotokunst.
Heidelberg Die Vehemenz der anwaltlichen Antwort auf die Berichterstattung über einen Prozesstag gegen den Kunstberater Helge Achenbach im „Informationsdienst Kunst“ von Ende Januar zeigt, welche Sprengkraft öffentlichen Zweifeln an der Auflagenpraxis bei zeitgenössischer Fotografie beigemessen wird. Zu Recht! Denn: Der große kommerzielle Erfolg des Spitzensegments der Fotokunst ist nicht zuletzt auf eine restriktive Limitierungspraxis zurückzuführen. Die Auflagenhöhen von „Großen der Zunft“ wie Gursky liegen dabei häufig im einstelligen Bereich.

Um eine erst vor wenigen Jahren geprintete Auflage des US-Künstlers William Eggleston wurde in den USA bereits vor Gericht gestritten. Abgebildet ist nicht der Streitgegenstand, sondern ein 1980 hergestellter Dye Transfer Print seines berühmten Motivs "Tricycle" (Aufnahme ca. 1970), der bei Christie's New York im Oktober 2004 für 253.900 Dollar versteigert wurde.
Die hohe Bedeutung der Auflagenlimitierung lässt aber auch den Schluss zu, dass die von den Künstlern und teilweise auch ihren Galerien gemachten „Auflagenversprechen“ rechtlich bindend sind. Eine „unsaubere“ Auflagenpraxis wird dadurch juristisch angreifbar und könnte sogar Schadensersatzpflichten nach sich ziehen. Deutlich wurde dies in dem New Yorker Rechtsstreit zwischen dem Sammler Jonathan Sobel und dem Fotografen William Eggleston. Sobels Klage wurde zwar im Ergebnis als „unschlüssig“ abgewiesen, da nach Auffassung der Richterin das Limitierungsversprechen keine Aussage über „subsequent editions“ enthalte. Dass jedoch schon der Begriff einer „Folgeauflage“ mit dem der „Auflagenlimitierung“ in kaum auflösbarem Widerspruch steht, wurde nicht näher erörtert. Inwieweit trotz dieses formal-juristischen Sieges das Vertrauen in Egglestons Auflagenpraxis Schaden genommen haben könnte, ist naturgemäß schwierig zu quantifizieren.
Einschränkungen für Ausstellungskopien
Leicht zu erkennen ist, dass Sammler, die eine Prämie für die ihnen zugesicherte Exklusivität bezahlt haben, mit ihrem Vertrauen auf eine seriöse Auflagenpraxis ein rechtlich schützenswertes Interesse haben. Dabei stellen sich im Bereich der Fotografie aufgrund der mit ihr verbundenen technischen Möglichkeiten Fragen, zu deren Beantwortung man nicht ohne weiteres auf die überkommenen Vorgehensweisen der „älteren“ Kunstgattungen (wie der Druckgraphik) zurückgreifen kann.
„Exhibition Copies“, die außerhalb der eigentlichen Auflage existieren, sind z.B. eine begrüßenswerte Möglichkeit, welche die Fotografie bietet. Kann man doch so die Werke bedenkenlos bei optimalen Lichtverhältnissen hängen, während sie gleichzeitig das Budget der ausstellenden Institution schonen, weil Transport- und Versicherungskosten minimal sind. Dies gilt jedenfalls – wie im Fall Gursky – solange die „Exhibition Copies“ unsigniert und mit dem Zusatz „not for sale“ versehen sind.
Richtigerweise bleiben „Exhibition Copies“ auch im Eigentum des Künstlers. Ansonsten wäre schließlich keineswegs ausgeschlossen, dass diese Exemplare nicht doch den Weg auf den Kunstmarkt finden (man bedenke nur die aktuellen Debatten um Verkäufe aus öffentlichen Sammlungen) und dort in Konkurrenz zu den Abzügen derjenigen Sammler treten, welche für ihre Abzüge tief in die Tasche greifen mussten. Die Erfolgsaussichten eines Sammlers sind gut, den Künstler bzw. die Galerie bei einem allzu laxen Umgang mit Auflagen und insbesondere einer unzureichenden, weil intransparenten Editionsverwaltung in Anspruch zu nehmen. Eine erste gerichtliche Auseinandersetzung ist insoweit vermutlich auch in Deutschland nur noch eine Frage der Zeit.
Felix M. Michl ist Rechtsanwalt in Heidelberg und promoviert zur rechtlichen Verbindlichkeit von Auflagenlimitierungen in der zeitgenössischen Fotokunst.
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