Reiseversicherungen: Was Urlauber im Sommer beachten sollten: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Viele Bundesbürger wollen in diesem Sommer Urlaub in der Heimat oder im europäischen Ausland machen.
Foto: imago images/Moritz MüllerFrankfurt. Pizza, Pasta, Strand und Badevergnügen: Mehrere Länder in Europa haben die Grenzen wieder aufgemacht. Rechtzeitig zu den deutschen Sommerferien sind damit Reisen zwischen Bornholm und Apulien möglich.
Seit Anfang dieser Woche hat das Auswärtige Amt (AA) seine Warnung vor Reisen in zahlreiche europäische Länder aufgehoben. Dazu zählen die Haupturlaubsländer der Deutschen wie Italien, Österreich, Griechenland, Frankreich und Kroatien. Gleichzeitig fielen die letzten Kontrollen an den deutschen Grenzen zu den Nachbarländern.
Spanien, Norwegen und Finnland müssen jedoch erst noch ihre Einreisesperre für Ausländer aufheben. In Finnland gilt sie bis zum 14. Juli, und in Norwegen bleibt sie vorerst unbefristet. Spanien will die Beschränkungen an den EU-Binnengrenzen dagegen an diesem Sonntag beenden. Bereits jetzt halten sich einige deutsche Urlauber im Rahmen eines Pilotprojekts auf den Baleareninseln auf.
An die Stelle der Reisewarnung treten nun Reisehinweise: Von Reisen nach Großbritannien rät das Auswärtige Amt beispielsweise wegen der dortigen Quarantänebestimmungen ab. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) mahnte zudem, beim Reisen Vorsicht walten zu lassen. Jeder müsse sich überlegen, ob es jetzt eine weite Reise sein müsse, sagte der Politiker vor wenigen Tagen.
Für das beliebte Reiseland Türkei wie auch mehr als 160 weitere Nicht-EU-Staaten gilt die Reisewarnung des AA ohnehin bis zum 31. August. Zwar könnte die Reisewarnung für einzelne Länder auch früher aufgehoben werden. Da die Bundesregierung aber einige Länder, darunter die Türkei und auch das EU-Mitglied Schweden, als Risikogebiet einstuft, ist eine frühere Aufhebung der Reisewarnung unwahrscheinlich.
Am 17. März hatte das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen und danach gemeinsam mit Reiseunternehmen zahlreiche Deutsche zurückgebracht, die nach dem Kollaps des Luftverkehrs im Ausland gestrandet waren. Nun rücken für Millionen von Deutschen Ferien im Ausland wieder in greifbare Nähe.
Eine zweite staatliche Rückholaktion wird es im Falle steigender Infektionszahlen wohl nicht geben. Nicht nur deshalb fragen sich viele Verbraucher, wie es mit dem Versicherungsschutz in Coronazeiten außerhalb Deutschlands aussieht. Der folgende Überblick gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen:
Übernimmt die Krankenkasse die Kosten, wenn ich mich im Ausland mit Corona anstecke?
Die gesetzlichen Krankenkassen kommen für medizinisch notwendige Behandlungen bei einer akuten Erkrankung oder bei einem Unfall sowohl in EU-Mitgliedsländern als auch in Ländern auf, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Es geht dabei in erster Linie um Leistungen, die nicht warten können, bis der Patient wieder zu Hause ist.
Erstattet wird im Gastland nur, was für die dort versicherten Einwohner üblich ist. Daher ist es gerade während der Corona-Pandemie empfehlenswert, eine Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass ein Krankenrücktransport nach Deutschland in Anspruch genommen wird. Dieser wird von der Krankenkasse nicht bezahlt.
Privatversicherte profitieren zwar in ganz Europa von einem Versicherungsschutz in vollem Umfang der tariflichen Leistungen, wie es auf der Webseite des PKV-Verbands heißt. Doch wegen des Rücktransports kann sich auch für sie eine Auslandsreisekrankenversicherung lohnen.
Wann leistet eine Auslandsreisekrankenversicherung?
Die Auslandsreisekrankenversicherung, die prinzipiell jeder Reisende abschließen sollte, übernimmt die Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Ausland. „Dies gilt auch für eine Erkrankung an Covid-19, zumindest dann, wenn Pandemien in den Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossen sind“, sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV). Ein Blick ins Kleingedruckte vor Reisebeginn lohne sich daher.
Wer im Krankheitsfall die Heimreise antreten und sich zu Hause behandeln lassen will, sollte auch prüfen, ob die Versicherung nur einen medizinisch notwendigen oder auch einen medizinisch sinnvollen Rücktransport bezahlt.
Ob ein Rücktransport wegen einer Corona-Erkrankung durchgeführt werden kann, hängt zudem von den Quarantäne-Bestimmungen ab – und zwar sowohl von denen im Urlaubsland als auch von denen in Deutschland. „Wenn ich an Corona erkranke, deswegen auch vor Ort in Quarantäne muss, darf ich die Rückreise nicht antreten“, erklärt Reiserechtsexperte Kay Rodegra. Erst wenn keine Ansteckungsgefahr mehr bestehe, dürfe der Urlauber nach Deutschland zurückkehren.
Liegt eine Reisewarnung für eine Urlaubsregion vor, könnte der Krankenversicherungsschutz ausgeschlossen sein, sofern die Urlauber hinfuhren, als die Warnung schon bestand.
Können Verbraucher ihre Reise stornieren, wenn der Urlaubsort zum neuen Corona-Hotspot wird?
Die kostenlose Stornierung einer Pauschalreise ist möglich, wenn die Anreise oder der Aufenthalt durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Jurist Rodegra hält eine zweite schwere Welle, die auch wieder zu massiven Einschränkungen im Land führen wird, für einen solchen Fall von unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen.
Auch wenn der Reiseveranstalter erhebliche Leistungsänderungen vornimmt, weil etwa wichtige Sehenswürdigkeiten gesperrt sind, kann dem ADAC zufolge kostenlos storniert werden.
In einigen Regionen werde das Urlaubmachen insgesamt zu gefährlich sein, sagt auch Kai-Oliver Kruske, Jurist bei der Verbraucherzentrale Hessen: „Solche Reisen können Sie weiterhin kostenfrei stornieren, auch ohne weltweite Reisewarnung.“
Der Versicherer Ergo schränkt jedoch ein, dass gerichtlich noch nicht geklärt sei, ob sich Reisende auch bei jetzt neu gebuchten Reisen darauf berufen können, dass Reisebeschränkungen infolge des Coronavirus überraschend kommen. Deshalb empfehle es sich, die Stornobedingungen des Veranstalters genau zu studieren.
Für Individualurlauber gelte: „Auch sie können ihr Geld zurückverlangen, wenn die Reise nicht mehr möglich und die Buchung über einen deutschen Anbieter erfolgt ist. Wenn sie stattdessen direkt beim Hotel oder Mietwagenanbieter im Ausland gebucht haben, greift das Recht des jeweiligen Urlaubslands“, sagt Ergo-Juristin Michaela Rassat. Streicht eine Fluggesellschaft einen Flug, weil sie das Ziel wegen des Coronavirus nicht mehr ansteuern kann, muss sie den Ticketpreis erstatten.
Was passiert, wenn der Urlauber selbst vor Reiseantritt an Covid-19 erkrankt?
Können Verbraucher eine bevorstehende Reise nicht antreten, weil sie aufgrund einer möglichen Ansteckung unter häuslicher Quarantäne stehen, dürfen sie die Pauschalreise nicht automatisch kostenfrei stornieren. „Das zählt nicht zu unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen, sondern zu meinem persönlichen Risikobereich“, erläutert Jurist Rodegra.
Die Quarantäne stellt lediglich eine Vorsichtsmaßnahme dar und gilt als allgemeines Lebensrisiko, solange die Erkrankung nicht bestätigt ist. Das bedeutet, dass Urlauber bereits getätigte Zahlungen möglicherweise nicht zurückbekommen. Sie können aber auf Kulanzregelungen ihres Veranstalters hoffen. Auch Individualreisende sollten sich an den jeweiligen Anbieter wenden.
Wer tatsächlich an Covid-19 erkrankt ist, kann unterdessen auf Leistungen aus der Reiserücktrittsversicherung hoffen, sofern eine solche abgeschlossen wurde.
Wann springt die Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherung ein?
Eine solche Police schützt Verbraucher, die wegen einer unerwartet schweren Erkrankung oder eines schweren Unfalls von ihrer Reise zurücktreten oder diese abbrechen müssen. Die Versicherung akzeptiert den Reiserücktritt auch, wenn Familienmitglieder oder mitreisende Personen von der Krankheit oder dem Unfall betroffen sind. Wichtige Gründe liegen dem BdV zufolge auch meist bei einer Schwangerschaft, einer Impfunverträglichkeit oder einem Todesfall vor.
Viele Versicherer übernehmen die Kosten demnach auch, wenn die versicherte Person vor der Reise den Arbeitsplatz verliert oder in Kurzarbeit ist, wie es in der Coronakrise häufig der Fall ist.
Allerdings haben manche Policen Erkrankungen im Zuge einer Pandemie ausdrücklich ausgeschlossen. „Bin ich an Corona erkrankt, zahlen viele Versicherungen nicht“, warnt Jurist Rodegra. Auch hier ist es sinnvoll, die Bedingungen der Versicherung zu kennen.
Eine Reiserücktrittsversicherung zahlt zudem nicht, wenn der Versicherte nur aus Furcht vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus die Reise absagt. Anfallende Stornokosten muss er dann selbst tragen, sofern keine Reisewarnung oder Ähnliches vorliegt.
Was passiert, wenn am Reiseziel eine Quarantäne verhängt wird?
Noch immer besteht das Risiko, dass in einer Hotelanlage wegen eines Corona-Ausbruchs eine Quarantäne verhängt wird. „Pauschalurlauber sollten sich in diesem Fall sofort an ihren Veranstalter wenden“, sagt Ergo-Juristin Rassat. Unter Umständen stehe ihnen eine Minderung des Reisepreises zu, weil die angeordnete Quarantäne als Mangel gewertet werden kann.
Der Veranstalter müsse bei der Organisation eines späteren Rückflugs helfen. Fallen Kosten für einen verlängerten Hotelaufenthalt an, müsse er die ersten drei Zusatzübernachtungen übernehmen.
Wer bei einem längeren Zwangsaufenthalt im Urlaub zahlt, ist juristisch umstritten. Es gibt aber Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten gar nicht oder nicht vollständig vom Urlauber zu tragen sind. Ob die Veranstalter für die Kosten einzustehen haben, ist offen. Manche Juristen vertreten die Auffassung, es müsse derjenige zahlen, der die Quarantäne angeordnet habe – in dem Fall der Staat.
Grundsätzlich gilt, dass das Reisevertragsrecht nur Pauschalreisen abdeckt. Individualreisende sind deutlich schlechter abgesichert. Das Auswärtige Amt rät daher, sich „auf möglicherweise zusätzliche Kosten bei einem verlängerten Aufenthalt“ vorzubereiten.
Welche Mängel könnten noch zu einer Reisepreisminderung führen?
Mit Hygienemaßnahmen, Personenzahlbegrenzungen in Räumen oder Maskenpflicht müssen Reisende derzeit überall rechnen. „Ein Reisemangel dürfte hier in der Regel nicht vorliegen“, sagt Rassat von Ergo. Anders könne es sein, wenn ausdrücklich gebuchte Leistungen, zum Beispiel Wellnessbehandlungen, ausfallen und der Veranstalter nicht vorher darauf hingewiesen hat.
Bei Pauschalreisen müssen Urlauber umgehend den Veranstalter informieren, damit dieser den Mangel beseitigen kann. Klappt das nicht, kann der Urlauber eine Reisepreisminderung geltend machen. „Leistungen, die Sie nicht in Anspruch nehmen dürfen, müssen Sie auch nicht bezahlen“, ergänzt Kruske von der Verbraucherzentrale Hessen. Das gelte auch für Mängel, die gar nicht beseitigt werden dürfen, etwa weil Behörden einen Bereich geschlossen haben.