Kommentar – Der Chefökonom: Verkehrte Steuerwelt: Das Jahressteuergesetz 2022 birgt steuerliche Ungerechtigkeiten
Das Jahressteuergesetz 2022 bringt steuerliche Ungerechtigkeiten.
Foto: dpaDüsseldorf. Die Einkommensteuer gilt als gerechte Steuer, da jeder entsprechend seiner individuellen Leistungsfähigkeit besteuert wird. Alle Einkommensarten sollten gleich behandelt und progressiv besteuert werden – unabhängig davon, wie mühsam oder auch mühelos sie erzielt wurden.
Auf diese Weise tragen starke Schultern mehr als schwache; für den Jahrhundertökonom Joseph Schumpeter war dies „die beste Leistung und der Höhepunkt der Steuerkunst des liberalen Bürgertums“.
Dieses Leistungsfähigkeitsprinzip der Einkommensbesteuerung wird heute aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Artikel 3 GG) abgeleitet. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass die Verteilung der Steuerlast, insbesondere im Einkommensteuerrecht, am Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten ist.
Dieses Prinzip verlangt, dass nicht das erzielte Einkommen als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung heranzuziehen ist. Vielmehr sind zunächst die Aufwendungen abzuziehen, die beim Erzielen der Einkünfte anfallen, nämlich die Werbekosten. Anschließend sind jene unvermeidbaren Ausgaben zu berücksichtigen, die die individuelle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen schmälern, etwa Unterhaltsverpflichtungen.
Das Ziel: Gleiches soll gleich, Ungleiches ungleich besteuert werden. Dies gilt zumindest bis jetzt.
Das Jahressteuergesetz 2022 bringt Neuerungen
Denn zum Jahreswechsel wird das Jahressteuergesetz 2022 in Kraft treten. Es besteht aus einer Vielzahl von Einzelregelungen, viele davon sind lediglich redaktioneller Art. Einige dagegen werfen grundsätzliche Fragen auf.
Der Staat hat viel Geld für Entlastungszahlungen ausgegeben.
Foto: dpaSo sollen die staatlichen Hilfen aus der Gaspreisbremse bei einigen Bürgern als Einkommen gelten und damit grundsätzlich steuerpflichtig werden. Allerdings soll es dabei eine Freigrenze geben, die sich jedoch nicht auf die Höhe der Hilfe bezieht, sondern auf das steuerpflichtige Gesamteinkommen.
Für Privatpersonen, die den „Solidaritätszuschlag zu entrichten haben, erhöht sich das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen“, heißt es in einer Formulierungshilfe des Bundesfinanzministeriums. So solle ein sozialer Ausgleich sichergestellt werden, da auch Besserverdiener von der Gaspreisbremse begünstigt würden.
Nun zeigt allerdings ein Blick in das Einkommensteuergesetz, dass es in Deutschland genau sieben Einkunftsarten gibt:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Gewerbebetrieb
Selbstständige Arbeit
Nichtselbstständige Arbeit
Kapitalvermögen
Vermietung
Verpachtung
Genau spezifizierte sonstige Einkünfte wie etwa Riester-Renten, bestimmte Unterhaltsleistungen, Abgeordnetendiäten oder private Veräußerungsgewinne
Von staatlichen Vergünstigungen als Besteuerungsgrundlage steht bislang in den entsprechenden Paragrafen nichts. Ganz gleich ob Baukindergeld, E-Auto-Prämie, Zuschüsse zur energetischen Sanierung von Immobilien oder andere staatliche Vergünstigungen, von denen oft auch Mittelschicht- und Gutverdiener-Haushalte profitieren.
Alle diese Subventionen und Vergünstigungen waren und sind kein Einkommen im Sinne des Gesetzes. Und richtigerweise kam auch in der Vorgängerregierung niemand auf die Idee, die Kaufkraftgewinne aus der temporären Mehrwertsteuersenkung im zweiten Halbjahr 2020 als steuerpflichtige Einkommen zu deklarieren oder – in diesem Sommer – die Ersparnisse durch das Neun-Euro-Ticket.
Muss der Fiskus seine Einnahmen zurückzahlen?
Auch wenn Gaskunden Geld sparen, wenn die Mehrwertsteuer auf diesen Brennstoff sinkt, gilt dies nicht als Einkommen. Diese Absenkung verbuchen die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als „Subventionen an Unternehmen“.
Damit wird ein Effekt auf den Verbraucherpreisindex gewährleistet und die Inflationsrate niedriger ausgewiesen. Einzig und allein „die einmalige Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher“ wird nun ein „sonstiges Einkommen“ im Sinne des Steuergesetzes.
Die Folge: Künftig gelten zwei Steuerpflichtige mit bislang gleichen zu versteuernden Einkommen als unterschiedlich leistungsfähig. Das gilt, sofern der eine aufgrund der staatlichen Förderung 4500 Euro weniger als den Marktpreis für sein neues E-Auto bezahlt, während dem anderen der Staat den selben Betrag von der Gasrechnung abnimmt. Es fällt schwer, sich vorzustellen, dass solch eine steuerliche Ungleichbehandlung von Staatshilfen der Überprüfung des Bundesverfassungsgerichts standhalten wird.
Womöglich wird Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) oder sein Nachfolger die erwarteten Einnahmen von 850 Millionen Euro irgendwann den Steuerzahlern zurückgeben müssen. Dem Fiskus drohen daher neben den nicht unerheblichen Erhebungskosten hohe Folgekosten für die Einspruchsbearbeitung und die Rechtsstreitigkeiten sowie womöglich die Erstattung der veranlagten Steuereinnahmen, zuzüglich Zinsen.
Prof. Bert Rürup ist Präsident des Handelsblatt Research Institute (HRI) und Chefökonom des Handelsblatts. Er war viele Jahre Mitglied und Vorsitzender des Sachverständigenrats sowie Berater mehrerer Bundesregierungen und ausländischer Regierungen. Mehr zu seiner Arbeit und seinem Team unter research.handelsblatt.com.
Foto: HandelsblattUnd so kam es dazu: Aus nachvollziehbaren Gründen räumte die Bundesregierung in der aktuellen Energiepreiskrise den Bürgern Vergünstigungen in Milliardenhöhe ein. Das Ifo-Institut beziffert die Gesamthilfen der drei bislang beschlossenen Hilfspakete mit ihrer Vielzahl von Einzelmaßnahmen auf 135 Milliarden Euro. Hinzu kommen noch etwa 56 Milliarden Euro Entlastung durch die Gas- und Strompreisbremse. Pro Einwohner entspricht dies knapp 2300 Euro.
Die Steuergerechtigkeit bleibt auf der Strecke
Die Fülle an unkoordinierten Einzelmaßnahmen führt jedoch dazu, dass es kaum mehr nachvollziehbar ist, welche Bevölkerungsgruppe wie stark entlastet und welche womöglich von der Krise und den politischen Antworten darauf sogar begünstigt wird. Die Intransparenz des Zusammenwirkens der Hilfen rufen bei einigen Politikern und nicht wenigen Bürgern ein diffuses Ungerechtigkeitsempfinden hervor, weil auch vermeintlich falsche Personengruppen, also Wohlhabende, begünstigt werden. Dies lässt reflexhaft Forderungen nach höheren Belastungen für Gutverdiener laut werden.
Weil es jedoch für offene Steuererhöhungen innerhalb der Regierung sowie in Bundestag und Bundesrat keine Mehrheiten gibt, werden anerkannte und bewährte Steuerprinzipien verbogen, um – zumindest dem Anschein nach – das politische Ziel zu erreichen. Dieser – abgewogen formuliert – steuerpolitische Pragmatismus hat mittlerweile sogar im Sachverständigenrat einen Befürworter gefunden.
Auf der Strecke bleibt dabei die Steuergerechtigkeit. An die Stelle von Folgerichtigkeit tritt Willkür.
Statt zielgenaue direkte Hilfen für Bedürftige zu beschließen, bemüht sich die Ampelregierung, unerwünschte Verteilungswirkung mithilfe steuerrechtlicher Sonderregeln auszugleichen. Es kommt zu Interventionsspiralen, um Widerständen von Interessengruppen zu begegnen.
Doch ein schlechtes Gesetz wird nicht dadurch besser, dass ein neues Steuergesetz zur Korrektur unerwünschter Nebenwirkungen erlassen wird. Vielmehr werden aus einem misslungenen Gesetz auf diese Weise oft zwei schlechte Gesetze.