Grundrente 2024: Wer Anspruch hat und wie hoch sie ist
Zuständig für die Prüfung und Auszahlung der Grundrente ist die Deutsche Rentenversicherung.
Foto: dpaDüsseldorf. Das Gesetz zur Grundrente gibt es seit dem 1. Januar 2021. Rund 1,1 Millionen Rentnerinnen und Rentner erhalten seitdem einen individuellen Zuschlag zur Rente.
Doch wozu dient die Grundrente eigentlich? Wie hoch ist die Grundrente und wer hat Anspruch darauf? Das Handelsblatt beantwortet die wichtigsten Fragen.
Was ist die Grundrente?
Die Deutsche Rentenversicherung definiert die Grundrente als zusätzliche finanzielle Unterstützung für Rentnerinnen und Rentner in Deutschland. Sie wird zur regulären gesetzlichen Rente wie Altersrente, Hinterbliebenenrente, Witwenrente oder Erwerbsminderungsrente gezahlt. Die Leistung wird individuell berechnet und ausgezahlt.
Was ist das Ziel der Grundrente?
Die Grundrente soll die Lebenssituation von langjährigen Geringverdienern im Alter verbessern. Um ihre Lebensleistung würdigen, zahlt der Bund Menschen mit sehr geringen Renten einen Zuschuss.
Rund 6,4 Millionen Beschäftigte arbeiteten laut einer Auswertung des Statistischen Bundesamts 2023 im Niedriglohnsektor. Dazu zählen alle Menschen, die weniger als 13,04 Euro brutto in der Stunde erhalten. Das sind etwa 16 Prozent der Arbeitnehmenden hierzulande. Wegen ihres niedrigen Arbeitslohns zahlen sie nur geringe Beiträge in die Rentenkasse ein. Entsprechend wird ihnen später nur eine niedrige Rente ausgezahlt.
Auch Menschen, die jahrelang gearbeitet, jedoch zwischenzeitlich oder nebenbei Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, zählen zu den Menschen, die häufig nur geringe Renten erwarten.
Wer hat Anspruch auf die Grundrente?
Anspruch auf den Grundrentenzuschlag haben Menschen mit Minirenten, die mindestens 33 Jahre Rentenbeiträge aus Arbeit, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit aufweisen. Die Leistung soll zunächst gestaffelt werden, bei 35 Beitragsjahren kann sie die volle Höhe erreichen. Grundrente bekommen der Deutschen Rentenversicherung zufolge zudem nur jene mit einem Einkommen unter bestimmten Grenzen.
Voraussetzungen für die Grundrente:
- mindestens 33 Jahre Rentenbeiträge
- mindestens 35 Jahre für vollen Zuschlag
- Durchschnittsverdienst: mindestens 30 Prozent und maximal 80 Prozent des Bundesdurchschnitts
Wann wurde die Grundrente eingeführt?
Die Einführung der Grundrente wurde am 2. Juli 2020 vom Bundestag mit dem Grundrentengesetz beschlossen. Der gesetzliche Anspruch auf eine Grundrente gilt demnach seit dem 1. Januar 2021.
Wie hoch sind die Einkommensgrenzen?
Wie hoch der Zuschlag zur Rente ausfällt, ist individuell. Der Maximalbetrag liegt laut Bundesarbeitsministerium bei einer Höhe von 460 Euro pro Monat. Im Schnitt beträgt die Grundrente laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung 86 Euro.
Den vollen Zuschlag erhalten nur berechtigte alleinstehende Rentner mit einem Monatseinkommen von maximal 1375 Euro. Bei berechtigten Eheleuten oder Lebenspartnerschaften liegt diese Grenze bei maximal 2145 Euro. Einkommen darüber werden laut der Rentenversicherung zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet. Bei 1400 Euro Einkommen eines Alleinstehenden würden also 25 Euro zu 60 Prozent angerechnet. Die Grundrente fiele 15 Euro niedriger aus.
Liegt das Einkommen bei mehr als 1759 Euro oder bei Ehepaaren bei 2530 Euro, wird es zu vollen 100 Prozent auf die Grundrente angerechnet. Hat ein Ehepaar also zum Beispiel 2600 Euro Einkommen, vermindert sich die Grundrente um 70 Euro. Die Einkommensgrenzen werden jährlich nach einem komplizierten Regelwerk neu berechnet. Die Grundlage dafür ist das Sechste Sozialgesetzbuch (SGB VI, II. Kapitel, Abschnitt II, § 97a).
Die Höhe der Grundrente im aktuellen Jahr wird nicht anhand des derzeitigen Einkommens berechnet, sondern mit dem aus dem vorletzten Jahr. Grund ist, dass weitere Einkommen frühestens im Folgejahr in der Steuererklärung offengelegt werden, etwa aus Vermietungen oder Kapitalerträgen. Liegt der entsprechende Steuerbescheid nicht rechtzeitig vor, wird der Deutschen Rentenversicherung zufolge das Einkommen des vorvorletzten Jahres bei der Einkommensanrechnung gewählt.
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Was wird bei der Einkommensprüfung berücksichtigt?
Geprüft wird das zu versteuernde Einkommen, etwa durch eine Arbeitsstelle, Mieteinkünfte, eine Pension oder durch Beträge betrieblicher oder privater Vorsorge. Dazu kommt der steuerfreie Teil von Renten- und Kapitalerträgen, die nicht bereits im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Werbungskosten und Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung werden abgezogen.
Wie wird die Grundrente berechnet?
In die Berechnung der Grundrente fließen nur bestimmte Zeiten ein. Berücksichtigt werden nur Jahre, in denen ein Mensch mindestens 30 Prozent des bundesweiten Durchschnittslohns für seine Arbeit erhalten hat. Für das Jahr 2023 hat die Deutsche Rentenversicherung den Durchschnittsverdienst aller Versicherten auf 43.142 Euro und für 2024 vorläufig auf 45.358 Euro festgelegt. Diese Angaben basieren auf den Daten des Statistischen Bundesamts.
Im Grundsatz werden nun die Entgeltpunkte aufgewertet, mit denen die Rente insgesamt errechnet wird. Ein Durchschnittsverdiener bekommt pro Jahr einen solchen Punkt. Wer weniger verdient hat, erhält den entsprechenden Anteil eines Punktes.
Dabei werden die Entgeltpunkte für die Zeiten mit nur geringen Rentenanwartschaften erhöht: Für 33 bis 35 Jahre auf das Doppelte des Durchschnittswerts der erworbenen Punkte, höchstens aber auf 0,8 Punkte. Für die Berechnung wird der Wert danach um 12,5 Prozent verringert und anschließend mit dem aktuellen Rentenwert (37,60 Euro) vervielfacht. Die so erreichte Verringerung des Zuschlags bewirkt in der Regel, dass mehr Beitrag mehr Gesamtrente bringt.
Am 1. Juli 2024 wird sich der Rentenwert erhöhen und nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf 39,31 Euro steigen.
Wie berechnet sich die Grundrente konkret?
Beispiel: Eine Sekretärin mit 38 Versicherungsjahren und zwei Kindern erhält die Grundrente.
- Bei der Person werden nur 26 Jahre berücksichtigt, denn in den anderen Jahren kam sie nur auf Beiträge, die weniger als 30 Prozent des Durchschnittslohns betragen. In den 26 Jahren aber kam sie auf 50 Prozent.
- Ausschließlich die Jahre, in denen der Verdienst zwischen 30 und 70 Prozent des jeweils ermittelten Durchschnittseinkommens lag, werden eingerechnet. Sie werden jeweils als Entgeltpunkte, gemessen an ihrem Anteil des Durchschnitts von 1 angegeben. 50 Prozent des Durchschnittsverdiensts in einem Jahr entsprechen also 0,5 Entgeltpunkten.
- Die Anzahl der Entgeltpunkte wird für die Berechnung verdoppelt, es sei denn, der Wert liegt nach Verdoppelung über 0,8 Punkten. Dann wird die Differenz bis zur Höhe von 0,8 Entgeltpunkten errechnet. In diesem Fall rechnet man also 0,8 abzüglich 0,5 und erhält 0,3.
- Die Entgeltpunkte von 0,3 werden mit der Anzahl der zulässigen Jahre multipliziert. In dem Beispiel sind das 26 Jahre. Die Rechnung lautet demzufolge: 0,3 x 26 = 7,8. Davon werden 12,5 Prozent abgezogen, also 0,975. Es bleiben 6,825.
- 6,825 werden mit dem aktuell gültigen Rentenwert von 37,60 Euro multipliziert. Das ergibt 256,62 Euro. Das ist der monatliche Grundrentenzuschlag, den die Sekretärin zusätzlich zur Rente erhält. Allerdings kann, je nach Höhe des anzurechnenden Einkommens, davon noch etwas abgezogen werden.
Welche Änderungen gibt es seit Einführung der Grundrente noch?
Wer mindestens 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt, aber besonders wenig verdient hat, erhält einen Freibetrag in der Grundsicherung. Der liegt 2024 bei 100 Euro. Hinzu kommt ein von der Höhe der Rente abhängiger Zusatzbetrag, sodass in Summe ein Freibetrag von bis zu 281,50 Euro gilt. Dieser Betrag wird bei Beantragung von Grundsicherung nicht angerechnet. Zudem wird zum Schutz bei steigenden Mietkosten verhindert, dass die Grundrente voll beim Wohngeld angerechnet wird – auch dieser Freibetrag soll maximal 281,50 Euro betragen. Die Grundlage hierfür ist im Zwölften Sozialgesetzbuch zu finden (SGB XII, II. Kapitel, Abschnitt I, § 82a).
Welche Kritik gibt es an der Grundrente?
Die Deutsche Rentenversicherung als zuständige Behörde kritisierte den hohen Prüfungsaufwand. Ab dem 1. Juli 2021 erhielten vorrangig Neurentner, hochbetagte Bestandsrentner und Rentner mit Bezug von Grundsicherung ihre Grundrentenbescheide. Die Grundrentenansprüche von Bestandsrentnern wurden erst im Anschluss ab dem 1. Februar 2022 geprüft und bis zum 31. Dezember 2022 festgestellt. Nun soll der Anspruch möglichst vor der erstmaligen Auszahlung der entsprechenden Rente geprüft werden. Bei Bewilligung wird sie dann, wie die Deutsche Rentenversicherung erklärt, als Teil der Rente in einer einzigen Leistung ausgezahlt.
Einer der zentralen Kritikpunkte ist zudem die Einkommensanrechnung bei der Grundrentenberechnung. Sie mindert die Auszahlungsbeträge oft derart stark, dass nur noch sehr niedrige Zuschläge verbleiben. So kritisierte Verena Bentele, Vorsitzende des Sozialverbands VdK, im Jahr 2023, dass Grundrentenempfängern teilweise „nur wenige Cent“ verbleiben. Der Sozialverband Deutschland forderte Anfang 2024 gar die Abschaffung der Anrechnung.
Vor diesem Hintergrund brachte die SPD-Vorsitzende Saskia Esken zuletzt eine Reform der Grundrente ins Spiel. So erklärte Esken gegenüber der Deutschen Presse-Agentur: „Wenn wir in der Koalition nach weiteren Möglichkeiten suchen, um die Situation von Menschen mit geringen Renten zu verbessern, dann läge es nahe, die gut bewährte Grundrente zu erhöhen und auszuweiten.“
Erstpublikation: 19.02.2020, 8:54 Uhr (zuletzt aktualisiert: 24.04.2024, 08:00 Uhr).