Stromversorgung: Wenn die Stadtwerke dem Elektroauto den Stecker ziehen
Unter welchen Bedingungen dürfen Netzbetreiber Ladevorgänge von E-Autos steuern? Die Bundesnetzagentur arbeitet im Moment an der entsprechenden Regulierung.
Foto: imago images/teamworkBerlin. Paragraf 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) hat es in sich. Er regelt die „netzorientierte Steuerung“ im Stromverteilnetz von elektrischen Wärmepumpen, Batteriespeichern, Klimaanlagen – und Elektroautos. Der Netzbetreiber soll in den Betrieb der Anlagen eingreifen können.
Das weckt bei einigen Akteuren Ängste: Kann der Verteilnetzbetreiber, also beispielsweise das örtliche Stadtwerk, darüber bestimmen, ob der Ladevorgang fürs E-Auto in der heimischen Garage nachts für ein paar Stunden unterbrochen wird – weil anderenfalls eine Überlastung des Netzes droht?
Darf er aus gleichem Grund die elektrische Wärmepumpe abschalten? Oder darf er gleich beides tun? Haben die Verbraucherinnen und Verbraucher Einfluss darauf, welches der beiden Geräte bevorzugt abgeschaltet werden soll? Um diese Fragen ist jetzt eine heiße Debatte entbrannt. Auto- und Wärmepumpenhersteller schlagen Alarm.
Eingriffe in die Stromversorgung: Bundesnetzagentur beschwichtigt
Fest steht: Paragraf 14a EnWG lässt viele dieser Fragen im Moment offen und legt ihre Beantwortung in die Hände der Bundesnetzagentur, die bundeseinheitliche Regelungen schaffen soll. Zur Orientierung hat die Bundesnetzagentur Ende vergangenen Jahres Eckpunkte vorgelegt. Sie dienen den betroffenen Branchen als Richtschnur zur Beteiligung an einem Konsultationsverfahren, das in der vergangenen Woche endete.