NS-Raubkunst: Beratende Kommission – ihr letzter Fall
Bonn. Für ihren letzten Fall fand die Beratende Kommission eine logische, aber dennoch ungewöhnliche Lösung, die sogar verbindlich ist. Das Gremium, das in den letzten 23 Jahren in festgefahrenen Streitfällen um NS-Raubkunst beriet, erwirkte erstmals eine gütliche Einigung durch Mediation, statt nur eine – bekanntlich – unverbindliche Empfehlung auszusprechen.
Oft genug stand das kleine, aus Ehrenamtlichen zusammengesetzte Gremium in der Kritik; seltener aufgrund der Empfehlungen der Kommission, die sie in 25 Fällen aussprach, vielmehr aufgrund ihrer Konstruktion und ihrer begrenzten Ausstattung. Aber das war nicht ihr Verschulden. Und ob sich die Verrechtlichung des Restitutionsverfahrens durch die sie in Kürze ablösenden Schiedsgerichte für die Opfer auszahlen wird, ist fraglich.
Die „Vereinbarung“ betrifft ein inzwischen P.V. Plas zugeschriebenes „Bäuerliches Frühstück“ aus dem Besitz des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) in Bonn. Seit mehr als vier Jahren wurde nach einer Lösung gesucht. Nun entschloss sich die Kommission, das Bild der Gerechtigkeit halber an zwei Parteien jeweils zum hälftigen Miteigentum zu restituieren: an die erstgeschädigte, die Stern Foundation, Erbin der Galerie Max Stern, und an die zweitgeschädigte, nämlich die Erben nach Hugo Heinemann, dem jüdischen Kunden Sterns, der das Bild bei Stern erworben hatte und später im KZ umgebracht wurde. Ein Erwerb durch den LVR kam infolge der Neubewertung durch die Neuzuschreibung nicht mehr infrage.
Da nicht auszuschließen ist, dass es eine dritte anspruchsberechtigte jüdische Partei gibt, die gezwungen war, das Bild der Kunsthandlung Stern zu verkaufen oder in Kommission zu geben, musste eine ergänzende Regelung getroffen werden. Sollte der oder die Geschädigte binnen der nächsten zehn Jahre nachgewiesen werden, soll „jeweils ein Drittel der Hälfte des Verkaufserlöses“ an die Erben ausgekehrt werden, heißt es in der Vereinbarung.
Die Einigung ist ein Novum. Die Beratende Kommission hätte eigentlich gemäß Handreichung empfehlen sollen, das Bild an die Stern-Stiftung zu restituieren, da Max Stern der Erstgeschädigte war. Die Heinemann-Erben hätten nichts bekommen, was im Handelsblatt vom 4. März 2022 die Frage aufgeworfen hatte, ob das gerecht und fair ist. Auch die Kommission unter dem Vorsitz von Hans-Jürgen Papier fand, dass eine Restitution nur an den Erstgeschädigten nicht im Sinne der Washingtoner Prinzipien sein könne. Zumal sie an die Erben Heinemanns auch keine Entschädigung hätte auszahlen können – anders als es das Vermögensgesetz vorsieht. So verweist die Kommission mit ihrer letzten Amtshandlung auf eine Regulierungslücke in der Handreichung, die sich auf das noch immer geltende, von den Alliierten eingeführte Rückerstattungsgesetz beruft.
Im vergleichbaren Fall eines beidseitig bemalten Tafelbilds von Johann Koerbecke aus den Bayerischen Staatsgemäldesammlungen hatte das zuständige Bayerische Staatsministerium im Oktober anders entschieden. Es rief – entgegen einer früheren Ankündigung – nicht die Beratende Kommission an und restituierte nur an die Erben der Erstgeschädigten, nicht auch an die Stern-Stiftung. Wie mit der anderen Seite der vom Kunsthändler Stern getrennten Bildseiten verfahren wird, liegt in den Händen der Diözese Köln, die das Bild über die Schenkung Härle für ihr Museum „Kolumba“ erhielt.
Ein vom Deutschen Zentrum Kulturgutverluste (DZK) in Magdeburg gefördertes Forschungsprojekt zum Kundenstamm der Galerie Stern hat inzwischen über 150 jüdische Kunden identifiziert, mit denen Stern nach 1933 in einer Geschäftsbeziehung stand. Regelmäßig würden Transaktionen aus dieser Zeit die Frage aufwerfen, wie in einem Restitutionsfall das Verhältnis dieser beiden Opfer der NS-Verfolgung zu beurteilen ist, erläutert Korte auf Nachfrage. Die von der Kommission gefundene Lösung für das Bonner Bild könnte also ein Maßstab für viele ähnlich gelagerte Fälle werden.
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